OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.05.2020, AZ 21 SV 2/20
Ausgabe: 08-2020Erbrecht
Internationale Zuständigkeit für die Bekanntgabe eines in Deutschland verwahrten und eröffneten Testaments
1. Zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 4 EuErbVO auf das – weitere – Testamentseröffnungsverfahren
2. Das Nachlassgericht ist jedenfalls dann für die Bekanntgabe eines in Deutschland in amtlicher Verwahrung befindlichen und bereits eröffneten Testaments eines im Ausland verstorbenen deutschen Erblassers international zuständig, wenn die Durchführung des weiteren Verfahrens in einem Drittstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.
Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…