OLG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2021, AZ 2 W 17/20
Ausgabe: 07-2021Erbrecht
1. Die Regelungen des für das jüdisch-religiöse Recht maßgeblichen Schulchan Aruch sind mit dem deutschen orde public Grundsatz (Art. 6 EGBGB) nicht vereinbar, soweit sie die Testierfähigkeit ausschließen und dort, wo sie sie zulassen, eine testamentarische Einsetzung der Ehefrau als Erbin ausschließen.
2. Bei den Regelungen des Schulchan Aruch zur Anwesenheit zweier koscherer Zeugen bei der Testamentserrichtung handelt es sich nicht um ein dem materiellen Recht zuzuordnendes Formerfordernis, sondern um eine verfahrensrechtliche Regelung, die der Wirksamkeit eines Testaments nicht im Wege steht.
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