OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2020, AZ 13 WF 66/20
Ausgabe: 06-2020Familienrecht
Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft, minderjähriges Kind, familiengerichtliche Genehmigung
Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern bedarf auch dann – formell – der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung der Eltern Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 Abs. 1 und 2 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung – nicht Anwendung – des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…