OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2020, AZ 2 UF 154/20
Ausgabe: 09-2020Familienrecht
Ersetzung der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zur psychologischen Begutachtung des Kindes
1. Bevor die verweigerte Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils zur psychologischen Begutachtung eines Kindes gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ersetzt wird, ist zu prüfen, ob der Sachverständige auch ohne eingehende Exploration des Kindes eine ausreichende Datengrundlage gewinnen kann, um zu der Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen ist, aus psychologischer Sicht Stellung nehmen zu können (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZB 68/09 –, FamRZ 2010, 720).
2. Das Familiengericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere befugt, auch gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils das Kind in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Sachverständigen gerichtlich anzuhören.
3. Eine solche Vorgehensweise ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als gegenüber der Ersetzung der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB milderes Mittel geboten.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…