OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2024, AZ 4 WF 36/24
Ausgabe: 04/2024Familienrecht
1.Voraussetzung für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO ist, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung der Partei wirksam zugestellt wird.
2.Das hindert aber nicht, die amtsgerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren dahingehend abzuändern, dass anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen aufzubringen hat.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/4_W…