OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2022, AZ 2 WF 31/22
Ausgabe: 04-2022Familienrecht
Es ist grundsätzlich nicht mutwillig, wenn der die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 I BGB auf sich begehrende Elternteil mit der nachvollziehbaren Behauptung einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einleitet ohne zuvor das kostenfreie Vermittlungsangebot des Jugendamts wahrzunehmen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…