OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2024, AZ 4 UF 142/21
Ausgabe: 04/2024Familienrecht
1.Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
2.Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.
3.Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.
4.Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können.
5.Verkündungsmängel, wie die Verkündung in nichtöffentlicher Sitzung, stehen dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nur entgegen, wenn gegen elementarer, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/4_U…