OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2024, AZ 4 WF 153/24
Ausgabe: 10/2024Familienrecht
1.Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn dieses Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre.
2.Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, weil eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel eröffnen kann, das im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/4_W…