OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2020, AZ 6 W 32/20
Ausgabe: 1-2021Erbrecht
Eine Zeugeneinvernahme im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache (noch) nicht anhängig ist.
Das hohe Alter eines Zeugen/ einer Zeugin (hier: 83 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt; damit ist die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren gerechtfertigt.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…