OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2023, AZ 2 WF 58/23
Ausgabe: 11-2023Familienrecht
Auch nach der Neufassung des § 55 SGB VIII gilt, dass der Staat die fachliche Eignung und ausreichende personelle Ausstattung der Jugendämter sicherzustellen hat (vgl. BGH Beschluss v. 15.9.2021 – XII ZR 231/21 – FamRZ 2021, 1885, zit. n. juris, Rn. 27). Allein deren Fehlen kann daher regelmäßig nicht zur Entlassung des Jugendamts als Vormund führen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2023/2_W…