OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2024, AZ 7 WF 81/23
Ausgabe: 05-2024Familienrecht
Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis – wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war – spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/7_W…