OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2020, AZ 2 WF 14/20
Ausgabe: 06-2020Familienrecht
1. Die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes gem. § 1618 Satz 4 BGB setzt eine umfassende Abwägung der – grundsätzlich gleichrangigen – Kindes- und Elterninteressen voraus. Dabei ist stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.10.2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 – XII ZB 94/00 – FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 – XII ZB 153/03 – FamRZ 2005, 889; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 –, FamRZ 2020, 591).
2. Eine bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Bloße Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit und der Notwendigkeit, diese auf Nachfragen zu erklären, vermögen die Erforderlichkeit einer Namensänderung daher ebenso wenig zu begründen wie der bloße Wunsch des Kindes, ausbleibende Kindesunterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder der Umstand, dass kein Umgang mit dem anderen Elternteil stattfindet.
3. Die Einbenennung ist als zusätzliches Integrationsmittel ferner dann nicht erforderlich, wenn das Kind bereits unter seinem bisherigen Namen ausreichend in die „Stieffamilie“ integriert ist (im Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2014 – 22 UF 833/13 –, FamRZ 2014, 1853)
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…