OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2022, AZ 10 U 68/22
Ausgabe: 11-2022Erbrecht
Ergeben sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten und entspricht das Testament im Übrigen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit gemäß § 2247 BGB, ist regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen.
Durch ein gem. § 2265 BGB wirksam errichtetes Ehegattentestament kann ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden, § 2292 BGB.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…