OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2021, AZ 10 U 5/20
Ausgabe: 08-2021Erbrecht
Den Aussagen von Personen, die wie hier der Notar, der einen Erbverzichtsvertrag beurkundet hat, zur Zeit der Vornahme des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts mit der betroffenen Person in bloßem sozialem Kontakt standen, ist mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB grundsätzlich kein besonderer Beweiswert zuzumessen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/…