OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2022, AZ 20 WF 68/22
Ausgabe: 11-2022Familienrecht
Gemäß § 13 Abs. 7 FamFG entscheidet auch bei Akteneinsichtsgesuchen Dritter bzw. von Personen, die gemäß § 13 Abs. 2 FamFG nicht am Verfahren beteiligt sind, das verfahrensführende Gericht. Gegen die Ablehnung ist daher das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und nicht das Antragsverfahren nach § 23?ff. EGGVG eröffnet. Dies gilt auch, wenn das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wurde.
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