OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2024, AZ 18 UF 69/24

Ausgabe: 07-2024Familienrecht

1. Zur Beschwerdebefugnis des Jugendamts nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG in einem Verfahren auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge.

2. Die Frage, bis wann eine Person minderjährig ist und daher eines Vormundes bedarf, ist nach internationalem Privatrecht selbständig anzuknüpfen und entscheidet sich nach dem in Art. 7 Abs. 2 EGBGB normierten Geschäftsfähigkeitsstatut.

3. Ist in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob der Betroffene noch minderjährig ist, hat sich das Gericht unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten nach Möglichkeit Gewissheit bezüglich des tatsächlichen Alters des Betroffenen zu verschaffen. Lassen sich danach gleichwohl Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen.

4. Fehlt es an einer zuverlässigen Telefonverbindung, genügen gleichwohl stattfindende gelegentliche Telefonate mit der in Afghanistan lebenden Mutter nicht, um davon ausgehen zu können, dass diese ihrer Sorgeverantwortung zuverlässig nachkommen kann.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…