OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024, AZ 5 UF 33/24

Ausgabe: 07-2024Familienrecht

Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern ist, sofern man in § 1629 Abs. 3 BGB nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut ohnehin verzichtet, die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog anzuwenden.

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