OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2024, AZ 18 WF 20/24

Ausgabe: 09/2024Familienrecht

1. In Volljährigenadoptionsverfahren ist es bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 FamGKG angemessen, als Verfahrenswert grundsätzlich 5 % des Vermögens festzusetzen (Anschluss an OLG Karlsruhe vom 09.08.2023 – 5 UF 212/22, juris).

2. Abzustellen ist dabei auf das zusammengerechnete Vermögen des Annehmenden und des Anzunehmenden.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…