OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2023, AZ 19 W 95/22 (Wx)
Ausgabe: 01-2024Erbrecht
Die Frist in Nr. 14110 KV GNotKG verlängert sich nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge – etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinverfahren – nicht früher geklärt werden konnte. Es kommt nicht darauf hin, ob die Zweijahresfrist unverschuldet versäumt worden ist.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JUR…