OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2023, AZ 14 W 144/21 (Wx)
Ausgabe: 09-2023Erbrecht
1. Der Bestand der im Insolvenzverfahren des Erblassers angemeldeten Forderungen stellt eine Eigenschaft des Nachlasses dar. Erfolgt die Annahme der Erbschaft in der unrichtigen Vorstellung, der Nachlass sei überschuldet, kann dies eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums rechtfertigen.
2. Wenn der Annehmende selbst Gemeinschuldner eines Insolvenzverfahrens war, kann die Erwägung, dass im Fall der Ausschlagung des Erbes der Wert des Nachlasses nicht den eigenen Insolvenzgläubigern, sondern seinen als Erben nachrückenden Abkömmlingen zugutekommt, für die Frage, wie der Annehmende bei Kenntnis der wahren Sachlage entschieden hätte, maßgeblich sein. Es kommt insoweit vornehmlich auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Dass ein Schuldner in diesem Fall in erster Linie anstreben würde, seine Verbindlichkeiten zu bedienen, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise in der Regel nicht anzunehmen.
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