OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2024, AZ 5 WF 62/23
Ausgabe: 09/2024Familienrecht
Bei dem Regelbeispiel für eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG steht das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache in einer Kindschaftssache dem Vortrag einer unwahren Tatsache grundsätzlich nicht gleich.
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