OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2019, AZ 9 UF 614/18
Ausgabe: 09-2019Familienrecht
a) Der Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis mit der vorgesehenen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versicherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen.
b) In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzuweisen.
c) Im Falle einer externen Teilung ist bei einem privaten Zielversorgungsträger eine nähere Konkretisierung der Bedingungen der Zielversorgung in der Beschlussformel geboten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 – XII ZB 663/11 – FamRZ 2013, 1546 und vom 23. Januar 2013 – XII ZB 541/12 – FamRZ 2013, 611).
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