OLG München, Beschluss vom 09.01.2019, AZ 31 Wx 39/18
Ausgabe 03/2019, herausgegeben von OLG München
1. Allein aus dem Umstand, dass der Erblasser neben einem eigenen Kind auch das Kind des zweiten Ehegatten zum Nacherben bestimmt hat, lässt sich nicht der sichere Schluss auf eine Befreiung des zum Vorerben bestimmten anderen Ehegatten von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen ziehen.
2. Der im Testament niedergelegte Wunsch des Erblassers, der Vorerbe möge noch lange leben, ist im Rahmen der Auslegung für sich genommen neutral und lässt nicht den Schluss auf eine Befreiung des Vorerben von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen zu.
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