OLG München, Beschluss vom 15.01.2019, AZ 31 Wx 216/17
Ausgabe: 04/2019Erbrecht
1. Die Einlegung der Beschwerde von mehreren Beteiligten gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts (hier: Feststellung, dass die Voraussetzungen für den beantragten Erbschein vorliegen) begründet jeweils mehrere selbständige Beschwerdeverfahren (im Anschluss an OLG München Beschl. v. 6.7.2017 – 31 Wx 409/16 = FGPrax 2017, 281 und OLG Köln Beschluss vom 19.7.2018 – 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18 = BeckRS 2018, 28413).
2. Dies erfordert sowohl eine gesonderte Kostenentscheidung als auch gesonderte Festsetzung des Geschäftswerts für das jeweilige Beschwerdeverfahren.
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