Ausgabe: 09/2024Erbrecht

1. Zur analogen Anwendung von § 19 Abs. 2 RPflG in streitigen Erbscheinsverfahren.

2. Einwände gegen eine beantragte Entscheidung i.S.d. § 19 Abs. 2 RPflG sind nicht nur solche, die von Verfahrensbeteiligten oder Dritten erhoben werden, sondern auch solche, die der Nachlassrechtspfleger erhebt. Soweit sich der Nachlassrechtspfleger auf Grund eigener Einwände an einer antragsgemäßen Entscheidung gehindert sieht, hat er das Verfahren dem Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…