OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2019, AZ 8 W 241/17
Ausgabe: 02-2020Erbrecht
Letztwillige Verfügung: Wirksamkeit eines nur von einem Ehegatten niedergeschriebenen und unterschriebenen – mithin unvollständigen – gemeinschaftlichen Testamentes; einseitige Abänderung einer Verfügung im Erbvertrag zu Lebzeiten beider Vertragspartner
1. Ein nur von einem Ehegatten niedergeschriebenes und unterschriebenes – mithin unvollständiges – gemeinschaftliches Testament kann als Einzeltestament auch dann wirksam sein, wenn der testierende Ehegatte die Unterschrift des anderen Ehegatten gefälscht hat. Für die Abgrenzung zwischen wirksamer einseitiger Verfügung und gescheitertem Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auf den Willen der Person abzustellen, die das Dokument erstellt hat. Wollte diese die in dem Dokument enthaltenen Anordnungen auch als einseitige Verfügungen von Todes wegen treffen, sind sie wirksam.
2. Zur Zulässigkeit der einseitigen Abänderung einer Verfügung im Erbvertrag, der es dem überlebenden Vertragspartner gestattet, „nach dem Ableben“ des zuerst Sterbenden beliebig anderweitig zu verfügen, zu Lebzeiten beider Vertragspartner.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…