OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2021, AZ 2 U 61/21
Ausgabe: 07-2021Familienrecht
Die Höhe der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe:
– Lauf des Trennungsjahres
– Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhaltes
– Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind
– Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau (auf fremdem Grundstück)
– Geschäftliche Verflechtungen der Eheleute (hier: bewusste Geringhaltung des Einkommens, um die Vollstreckung durch Altgläubiger zu vermeiden).
Weitere Informationen: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/mun/…