OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2021, AZ 10 LA 233/20
Ausgabe: 06-2021Erbrecht
Ausnahme von der Bestattungspflicht Angehöriger wegen einer Straftat des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen
Eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme von der Bestattungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 und 3 BestattG wegen einer schweren Straftat zulasten des Bestattungspflichtigen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Straftat dazu führt, dass die Bestattungspflicht für den Betroffenen offenkundig unzumutbar ist. Die Bestattungspflicht muss eine für den Pflichtigen schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung sein.
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