Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,

in dem nachfolgenden Scheidungsrecht-ABC werden Ihnen in alphabetischer Reihenfolge die wichtigsten Begriffe aus dem Scheidungsrecht vorgestellt.

Hierbei bitten wir zu berücksichtigen, dass wir uns in erster Linie an den interessierten Laien wenden.

Vor diesem Hintergrund soll das Scheidungsrecht-ABC vor allem dazu dienen, sich allgemein über die wichtigsten Begriffsbestimmungen im Scheidungsrecht in leichter und verständlicher Sprache informieren zu können.

Eine anwaltliche Beratung, insbesondere für jeden individuellen Einzelfall, kann und will das Scheidungsrecht-ABC daher nicht ersetzen.

Es soll Ihnen jedoch eine Hilfestellung sein, das Scheidungsrecht allgemein besser zu verstehen und Ihnen ggf. auch Anregungen für Ihr Gespräch mit Ihrem anwaltlichen Berater geben.

Auf Scheidungsrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte finden Sie in unserer Homepage auch am oder in der Nähe Ihres Wohnsitzes.

Besuchen Sie dazu unsere Expertendatenbank.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen viel Freude beim Lesen.

Ihr
Martin Weispfenning
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Nürnberg
DANSEF-Vizepräsident
Ihr
Caspar B. Blumenberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Hamm
DANSEF-Vizepräsident

Hinweis:

Der Inhalt wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Gleichwohl können wir hierfür keine Haftung übernehmen.

 

A

Altersunterhalt

Das Gesetz geht davon aus, dass geschiedenen Ehegatten wegen ihres Alters in bestimmten Fällen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb Anspruch auf Zahlung von Unterhalt besteht.

Voraussetzung dafür ist, dass der geschiedene Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung, bei Beendigung der Kindererziehung oder bei Verlust eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit ein Alter erreicht hat, in dem ihm unter objektiven Gesichtspunkten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Da das Gesetz keine feste „Altersgrenze“ vorsieht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Auf jeden Fall dürfte der Tatbestand bei Erreichen des Rentenalters erfüllt sein, aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt, etwa wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unterhaltsberechtigte trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr finden konnte.

Altersversorgung

Durch ein Scheidungsverfahren können sich erhebliche Auswirkungen auf die spätere Altersversorgung ergeben.

Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen während der Ehe erhebliche Einkommensunterschiede unter den Eheleuten bestanden, oder in den Fällen, wo die Ehefrau, z. B. wegen Kindererziehung, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Durch den Versorgungsausgleich (siehe entsprechendes Kapitel) werden die Ansprüche unter den Ehegatten so aufgeteilt, dass jeder Ehegatte aus der Ehe einen in etwa gleich hohen Versorgungsanspruch hat.

Hieraus können sich insbesondere für Alleinverdiener oder Besserverdienende erhebliche Risiken für die Altersversorgung ergeben, da durch den Versorgungsausgleich ein erheblicher Teil der erworbenen Rentenansprüche auf das Rentenkonto des schlechter gestellten Ehepartners „abwandert“.

In diesen Fällen sollte daher genau geprüft werden, ob nach Durchführung der Scheidung und des Versorgungsausgleichs noch eine ausreichende Altersvorsorge besteht. (ausführlich siehe Kapitel „Versorgungsausgleich“).

Anfangsvermögen

Das sogenannte Anfangsvermögen ist ein Begriff aus dem Zugewinnausgleichsverfahren.

Als „Anfangsvermögen“ bezeichnet man das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehörte. (Zu näheren Einzelheiten und Berechnung siehe Kapitel „Zugewinn“, „Ermittlung des Zugewinns“).

Angemessene Erwerbstätigkeit

Wer nach der Scheidung keinen Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung, Alter oder Krankheit hat, kann gleichwohl Unterhalt von seinem geschiedenen Ehegatten verlangen, wenn er keine „angemessene Erwerbstätigkeit“ findet.

Hierbei ist die „Angemessenheit“ in erster Linie nach

Ausbildung

Fähigkeiten

Alter

Gesundheitszustand und den

vorherigen ehelichen Verhältnissen

zu beurteilen.

Entscheidend sind zunächst die berufliche Ausbildung und die Fähigkeiten.

Danach muss zunächst grundsätzlich niemand nach der Scheidung eine Tätigkeit aufnehmen, die dem Ausbildungsstand nicht entspricht, also z. B. ein Lehrer muss nicht als Kellner arbeiten und eine gelernte Apothekerin nicht als Zimmermädchen.

Es besteht allerdings auch kein Anspruch auf eine Anstellung in dem erlernten Beruf. Auch eine vergleichbare und angemessene ähnliche Tätigkeit kommt in Betracht, z. B. im kaufmännischen Bereich.

Früher war hierbei von besonderer Bedeutung, dass dem geschiedenen Ehegatten nur eine Tätigkeit zugemutet werden konnte, die seinen vorherigen ehelichen Lebensverhältnissen auch entsprach, also eine Art „Statusgarantie“.

Seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 ist dies jedoch nicht mehr der Fall.

Die vorher im Gesetz verankerte „unbegrenzte Lebensstandardgarantie“ ist durch die Reform abgeschafft und durch den Grundsatz der „nachehelichen Eigenverantwortung“ ersetzt worden.

Gerade bei den Ehen, die nicht von langer Dauer waren, sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum durch die Reform erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.

Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll nun eher zumutbar sein, auch wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist.

Da es aber auch hier sehr auf die Umstände jeden Einzelfalls ankommt, insbesondere die Dauer der Ehe, die Zeit der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der vorherigen Ehe, bleibt es auch in Zukunft der Rechtsprechung überlassen, was nun im Einzelfall unter einer „Angemessenen Erwerbstätigkeit“ zu verstehen ist.

Anwaltszwang

Vor den Familiengerichten unterliegen z.B. Scheidungs- und Unterhaltsverfahren dem „Anwaltszwang“ nach den Vorschriften des FamFG.

Dies bedeutet, dass Beteiligte in Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren grundsätzlich nur über einen Anwalt Anträge bei Gericht stellen können.

Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die große Tragweite dieser Verfahren die rechtlich richtige und umfassende Beratung der Beteiligten sicherstellen will.

Da es „ohne Anwalt“ nicht geht, kommt der Auswahl des richtigen Beraters eine entscheidende Bedeutung zu.

Als auf erb- und familienrechtlich, also insbesondere auch scheidungs- und unterhaltsrechtlich, spezialisierte Vereinigung finden Sie in unserer Expertendatenbank sicherlich auch an Ihrem Wohnort oder in der Nähe Ihres Wohnsitzes eine/n kompetente/n Anwalt oder Anwältin für Ihr Verfahren.

Arbeitslosigkeit

Insbesondere Frauen, die wegen ihrer Heirat oder der späteren Kindererziehung keinen Beruf erlernt oder ausgeübt haben, stehen nach einer Scheidung vor einer schwierigen Situation.

Erfahrungsgemäß fällt es ihnen besonders schwer auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen.

Vor diesem Hintergrund sieht das Gesetz auch einen Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit für Geschiedene vor, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit findet.

An die Bemühungen, auch einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen, legt das Gesetz strenge Maßstäbe an.

Hierzu reicht es z. B. keinesfalls aus, sich einfach nur bei der Agentur für Arbeit „stellensuchend“ zu melden.

Der Geschiedene muss in jeder Hinsicht erkennen lassen, dass er ernsthaft bemüht ist, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden und für sich selbst zu sorgen. (Ausführlich siehe Kapitel „Unterhalt – Arbeitslosigkeit“ sowie „Angemessene Erwerbstätigkeit“)

Aufstockungsunterhalt

Häufig kommt es vor, dass der Unterhaltsberechtigte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit findet, die daraus erzielten Einkünfte aber nicht ausreichen.

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit daher zum vollen Unterhalt nicht aus, kann der Unterhaltsberechtigte – soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit oder Gebrechen hat – den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten verlangen.

Ausbildung

Wer im Hinblick auf die Ehe erst gar keine Ausbildung genossen oder gar eine Berufsausbildung abgebrochen hat, kann diese in bestimmten Fällen auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten nachholen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung so bald wie möglich nach der Trennung oder Scheidung aufnimmt, um damit eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen, wobei ein erfolgreicher Abschluss dieser Ausbildung zu erwarten sein muss.

Hierbei sind in der Regel von staatlicher oder sonstiger dritter Seite gezahlte Ausbildungsbeihilfen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, so dass sich dieser entsprechend verringert. (Näheres siehe Kapitel: „Unterhalt/ – wegen Aus- und Fortbildung“)

Auskunftsanspruch

Sowohl während der Trennung, als auch nach der Scheidung sind die Ehegatten wechselseitig verpflichtet, einander auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu erteilen, damit die jeweiligen Unterhaltsansprüche auch berechnet werden können.

Die Angaben sind auf Verlangen zu belegen, z. B. durch Verdienstbescheinigungen oder Steuerbescheide.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, so sind diese gar durch eine – strafbewehrte – eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Auskunft alle zwei Jahre erneut gefordert werden kann.

Ausnahmen davon bestehen insbesondere dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Verpflichtete seit Erteilung der letzten Auskunft wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Aber auch der Unterhaltsberechtigte ist unter bestimmten Voraussetzungen – von sich aus – verpflichtet, den Unterhaltsverpflichteten auf Veränderungen in seiner Einkommenssituation hinzuweisen.

Kassiert der Unterhaltsberechtigte z. B. durch Verschweigen einer größeren Gehaltserhöhung auch weiterhin unberechtigt den höheren Unterhalt, kann ihm der Unterhalt „zur Strafe“ sogar ganz entzogen werden und gar ein strafrechtliches Verfahren in Betracht kommen.

B

Berufsausbildung

Wer im Hinblick auf die Ehe erst gar keine Ausbildung genossen oder gar eine Berufsausbildung abgebrochen hat, kann diese in bestimmten Fällen auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten nachholen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung so bald wie möglich nach der Trennung oder Scheidung aufnimmt, um damit eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen, wobei ein erfolgreicher Abschluss dieser Ausbildung zu erwarten sein muss.

Hierbei sind in der Regel von staatlicher oder sonstiger dritter Seite gezahlte Ausbildungsbeihilfen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, so dass sich dieser entsprechend verringert. (Näheres siehe Kapitel: „Unterhalt/ – wegen Aus- und Fortbildung“)

Besuchsrecht

Damit der Kontakt zu den eigenen Kindern nach der Scheidung nicht verloren geht, sieht das Gesetz seit der Reform des Kindschaftsrechts mit Wirkung zum 01.07.1998 vor, dass

jedes Kind das Recht hat zum Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Dieses „Umgangsrecht“ wird landläufig auch als „Besuchsrecht“ bezeichnet.

Nach ständiger Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzgebers soll das Recht dazu dienen, dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, die Möglichkeit zu verschaffen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen „bestehenden natürlichen Bande“ zu pflegen.

Andererseits ist damit auch dem Kind ein Recht eingeräumt worden, den anderen Elternteil (besser) zu kennen.

Dieses Umgangsrecht oder Besuchsrecht – wie es häufig immer noch genannt wird – bietet sowohl bereits im Rahmen der Trennungsphase, als auch nach der Scheidung immer wieder „Zündstoff“ für langwierige Auseinandersetzungen unter den Noch-Eheleuten oder Geschiedenen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kinder vom verlassenen Elternteil dazu benutzt werden, sich beim anderen Elternteil dafür zu „rächen“.

Meistens entsteht Streit darüber, wann, wie oft und wie lange der andere Elternteil das Umgangsrecht ausüben darf oder soll.

Auch wenn Familiengerichte und Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sich natürlich auch dieser Problematik widmen müssen, und es dazu auch genügend Vorschriften, vor allem aber Rechtsprechung gibt, muss an dieser Stelle, nicht zuletzt im Interesse der Kinder, die für die Scheidung der Eltern nichts können, geraten werden, sich gerade in diesem Punkt gütlich zu einigen.

Nur in den Fällen, in denen Gefahr für das Kindeswohl besteht, etwa weil der Umgangsberechtigte ständig alkoholisiert oder gewalttätig ist, die begründete Sorge für eine Entführung, Misshandlung oder Ähnliches besteht, sollten Sie Anwälte und Gerichte einschalten und ggf. ein sogenanntes „betreutes Umgangsrecht“, bei dem z. B. ein Mitarbeiter eines Kinderschutzbundes anwesend ist, beantragen.

Bei „normalen“ Familienverhältnissen sollten Sie – auch weil das Gesetz seit dem 01.07.1998 auch nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder vorsieht – sich möglichst gütlich und einvernehmlich über das Umgangs- oder Besuchsrecht einigen.

Besteht diese Möglichkeit nicht, stehen Ihnen die auf Familienrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen auf unserer Expertendatenbank natürlich auch für diese Streitigkeiten gerne zur Verfügung.

D

Düsseldorfer Tabelle

Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine „Richtlinie“ für den geschuldeten Kindesunterhalt dar.

Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.

Der ausgewiesene Betrag ist nicht unbedingt identisch mit dem tatsächlich zu zahlenden Betrag.

Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können Ab- und Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.

Zur Deckung des monatlichen „Mindestbedarfs“ aller Beteiligten einschließlich des Ehegatten ist ggf. eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.

Reicht das verfügbare Einkommen dann nicht aus, setzt der Vorrang der Kinder beim Unterhalt ein, da sie auf „Rang I“ rangieren.

Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle mit den zu zahlenden Beträgen für das erste und zweite Kind nachstehend per Stand 01.01.2017 abgedruckt ist, sollten Sie in Fragen des Unterhalts immer kompetenten Rat durch einen Anwalt oder eine Anwältin (siehe unsere Expertendatenbank) einholen, bevor Sie mit Forderungen an den anderen Partner herantreten.

Düsseldorfer Tabelle

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozent-

satz

Bedarfs-kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 246 297 364 335 100
2. 1.501 – 1.900 264 317 387 362 105 1180
3. 1.901 – 2.300 281 337 410 388 110 1280
4. 2.301 – 2.700 298 356 433 415 115 1380
5. 2.701 – 3.100 315 376 456 441 120 1480
6. 3.101 – 3.500 342 408 493 483 128 1580
7. 3.501 – 3.900 370 439 530 525 136 1680
8. 3.901 – 4.300 397 470 567 567 144 1780
9. 4.301 – 4.700 424 502 604 610 152 1880
10. 4.701 – 5.100 452 533 640 652 160 1980
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Kindesunterhalt

E

Ehebruch

Nach einem Ehebruch, also wenn ein Partner von dem anderen betrogen wurde, möchte so mancher in einer ersten Reaktion noch „gestern“ geschieden sein.

Doch so einfach ist dies nicht!

Als Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrages gilt in der Regel eine Mindesttrennfrist von einem Jahr.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine „unzumutbare Härte“ darstellen würde.

Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Scheidungsanträge unüberlegt oder überhastet gestellt werden.

Ein „einmaliger Ausrutscher“ reicht dafür im Normalfall nicht aus.

Diese „unzumutbare Härte“ im Sinne des Gesetzes liegt in aller Regel höchstens dann vor, wenn der Scheidungswillige „fortwährend“ misshandelt oder betrogen wird.

Ehegattenunterhalt

Ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat nach den gesetzlichen Vorschriften gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt.

Hierbei gibt es zahlreiche verschiedene Anspruchsarten, die alle ausführlich in dem Kapitel „Unterhalt / – Ehegatte“ beschrieben sind.

Ehename

Seit der Gesetzesreform im Jahr 1993 ist das Namensrecht gelockert.

Danach bestimmt das Gesetz nicht mehr, dass die Eheleute einen „gemeinsamen Familiennamen“ führen müssen.

Den Eheleuten steht die Namenswahl frei.

Die nunmehr bestehende gesetzliche Regelung bestimmt nur noch, dass die Eheleute einen gemeinsamen Familien (Ehenamen) führen „sollen“. Wenn dies nicht geschieht, behalten die Eheleute jeweils die Namen, die sie vor der Eheschließung hatten.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Ehegatte, dessen Name nicht zum Familiennamen wird, seinen Namen dem Familiennamen voranstellen oder anfügen kann.

Im Falle einer Scheidung behält der geschiedene Ehegatte den Ehenamen.

Er ist jedoch berechtigt, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat.

Zu beachten ist, dass gemeinsame Kinder als Geburtsfamiliennamen den Ehenamen ihrer Eltern erhalten.

Wenn die Eltern keinen Ehenamen führen, müssen sich die Eltern beim Standesamt über den Namen des Kindes zum Geburtsfamiliennamen einigen.

Sollte, aus welchen Gründen auch immer, das Kind binnen eines Monats nach der Geburt noch keinen Geburtsnamen haben, überträgt das Familiengericht dieses Bestimmungsrecht einem Elternteil.

Wenn ein Ehepartner nach einer Scheidung seinen Ehenamen ablegt, ändert dessen Namensänderung auch dann bei dem Namen der Kinder nichts, wenn diese ständig bei ihm leben.

Ehewohnung

Nicht selten kommt es vor, dass sich Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht darüber einigen können, wer denn nun zukünftig die „Ehewohnung“ bewohnen soll.

Hierbei kommt es in erster Linie auf das Kindeswohl etwaiger aus der Ehe hervorgegangener Kinder an sowie auf die Eigentumsverhältnisse.

eigenes Haus/Eigentumswohnung

Haben die Ehegatten während der Ehe eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus bewohnt, so spielen für die Zuteilung die Eigentumsverhältnisse eine große Rolle.

Ist einer der Ehegatten allein – oder mit einem Dritten gemeinsam, nicht jedoch mit dem anderen Ehegatten – Eigentümer der Immobilie, so soll die Wohnung nach den gesetzlichen Vorschriften dem anderen Ehegatten nur dann zugewiesen werden, wenn dies notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden.

Diese könnte z. B. vorliegen, wenn

der andere Ehegatte (Nichteigentümer) in dem Haus einen Gewerbebetrieb ausübt, dessen

Verlagerung mit großen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist oder

aus der Ehe mehrere Kinder hervorgegangen sind und die geschiedene Ehefrau, bei der die

Kinder verbleiben sollen, für sich und die Kinder keine angemessene Wohnung finden kann.

In diesen Fällen wird der „Nichteigentümer“ allerdings zur Zahlung eines angemessenen Mietzinses an den Eigentümer verpflichtet sein, es sei denn, dass im Rahmen der „Gesamtregelung“ andere Vereinbarungen getroffen werden.

Mietwohnung

Bei einer Mietwohnung kann das Gericht nach freiem Ermessen entscheiden, welcher der Ehegatten das Mietverhältnis zukünftig fortsetzen soll und zwar unabhängig davon, welcher Ehegatte den Mietvertrag ursprünglich unterzeichnet hat.

An diesem Verfahren ist auch der Vermieter zu beteiligen, da eine entsprechende Entscheidung auch gegen ihn wirkt.

Ein Widerspruchsrecht steht dem Vermieter allerdings nur dann zu, wenn es sich um eine Dienst- oder Werkwohnung handelt.

Bei einer „außergerichtlichen Einigung“ über die Ehewohnung ist zu beachten, dass der „Ausziehende“ dem Vermieter auch weiterhin für den Mietzins haftet, wenn er den Mietvertrag ursprünglich mit unterzeichnet hat.

Auch in einem derartigen Fall sollten Sie also den Vermieter mit einbeziehen und darauf achten, dass der Vermieter den Ausziehenden aus der Haftung für die Miete entlässt.

Elterliche Sorge

Seit der grundlegenden Reform des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 sieht das Gesetz vor, dass die Eltern, auch wenn sie getrennt oder geschieden sind, auch weiterhin die „gemeinsame elterliche Sorge“ beibehalten und gemeinsam die Verantwortung für die Kinder tragen sollen.

Bis zum Inkrafttreten dieser Reform hatten die Familiengerichte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens auch immer darüber zu entscheiden, welchem Elternteil nun die elterliche Sorge für minderjährige Kinder übertragen wird, oder ob beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben sollen.

Seit dem 01.07.1998 ist nun das Sorgerecht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens nicht mehr „zwingend“ – wie vorher – einer gerichtlichen Entscheidung unterzogen, sondern das Gericht wird hier nur noch aufgrund eines Antrages tätig.

Bereits kurz nach dem Inkrafttreten dieser Reform hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1999 klargestellt, dass es sich bei dieser Neuregelung auch nicht um ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ mit der Priorität zugunsten des gemeinsamen Sorgerechts handelt.

Das heißt, nur dann, wenn es den Eltern aufgrund ihrer persönlichen Probleme nicht gelingt, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, ist der Alleinsorge für nur einen Elternteil der Vorzug zu geben.

Damit besteht zwar auch weiterhin bei zerstrittenen Eltern die Möglichkeit, nur einem Elternteil die alleinige Sorge zuzusprechen. Die „Messlatte“ dafür ist jedoch erheblich höher gehängt worden.

Die nun in der Regel auch nach der Scheidung bestehen bleibende gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder bedeutet aber nicht, dass sich die Eltern nun über alles absprechen müssen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Angelegenheiten des „täglichen Lebens“ im Rahmen der Alleinsorge von dem Elternteil bestimmt werden können, bei dem sich das Kind aufhält.

Kommt es zu einem Rechtsstreit über die elterliche Sorge, entscheidet das Gericht in erster Linie, welche Lösung dem „Wohle des Kindes“ am besten entspricht.

Hierbei spielen vor allem die Bindung des Kindes zu einem Elternteil eine große Rolle, aber auch dessen erzieherische Eignung sowie bisweilen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und das persönliche Umfeld. Besonderen Wert legen die Gerichte auch auf Kontinuität bei der Erziehung.

Letztendlich ist auch der Wille des Kindes selbst vom Gericht zu berücksichtigen. Ab dem 14. Lebensjahr ist das Kind stets anzuhören, da es der Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil widersprechen kann.

Wie auch beim Umgangs- oder Besuchsrecht kommt es in Sorgerechtsfällen häufig zu erheblichem und langwierigem Streit, auf den im Interesse der Kinder in der Regel verzichtet werden sollte, es sei denn, dass gravierende Gründe gegen die Eignung des anderen Elternteils für eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen. In diesen Fällen ist eine umfassende anwaltliche Beratung angezeigt.

Endvermögen

Der Begriff „Endvermögen“ hat im Zugewinnausgleichsverfahren eine Bedeutung.

Nach der gesetzlichen Definierung handelt es sich bei dem Endvermögen um das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört. (Zu näheren Einzelheiten und zur Berechnung siehe Kapitel „Zugewinn/Ermittlung des Zugewinns).

Erbrecht

Nach den Bestimmungen des Erbrechts beerben sich Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, aufgrund gesetzlicher Erbfolge (ohne Vorhandensein eines Testaments) neben Abkömmlingen je zur Hälfte und neben Verwandten der II. Ordnung bzw. neben Großeltern zu 3/4 Anteil.

Wird dieses gesetzliche Erbrecht durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen, so steht dem „enterbten“ Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu.

Das gesetzliche Erbrecht und auch das Pflichtteilsrecht erlöschen, sobald der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, sowie die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren.

Letztwillige Verfügungen, also Testamente und Erbverträge, in denen der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Ehe aufgelöst wird.

Der Auflösung der Ehe steht es dabei gleich, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Nach einer Ausnahmebestimmung bleiben letztwillige Verfügungen jedoch wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung getroffen haben würde.

Auf derartige rechtliche Unsicherheiten sollten Sie sich jedoch nicht verlassen und vorhandene Testamente usw. zusammen mit dem Scheidungsvorgang einer umfassenden rechtlichen Überprüfung unterziehen lassen.

 

Erzieherische Eignung

Die „erzieherische Eignung“ eines Elternteils ist in einem etwaigen Sorgerechtsverfahren von Bedeutung.

Auch wenn Vater und Mutter bei der Sorgerechtszuteilung grundsätzlich die gleichen Rechte haben, erhält neben anderen Beurteilungsfaktoren in der Regel derjenige Elternteil die elterliche Alleinsorge, bei welchem das Recht des Kindes auf Erziehung zur „leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit“ am ehesten gewährleistet ist.

F

Familiengericht

Seit der Reform des Scheidungsrechts im Jahr 1977 sind für das Scheidungsverfahren nicht mehr die Landgerichte, sondern die sogenannten „Familiengerichte“ beim Amtsgericht zuständig.

Dabei wird das Verfahren in der Regel vor dem Familiengericht durchgeführt, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn zumindest einer der Ehegatten in diesem Bezirk noch wohnt. Anderenfalls richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragsgegners.

Sind minderjährige Kinder vorhanden, ist stets das Familiengericht am Wohnsitz des Ehepartners zuständig, bei dem die Kinder leben.

Familienname

Seit der Gesetzesreform im Jahr 1993 ist das Namensrecht gelockert.

Danach bestimmt das Gesetz nicht mehr, dass die Eheleute einen „gemeinsamen Familiennamen“ führen müssen.

Den Eheleuten steht die Namenswahl frei.

Die nunmehr bestehende gesetzliche Regelung bestimmt nur noch, dass die Eheleute einen gemeinsamen Familien (Ehenamen) führen „sollen“. Wenn dies nicht geschieht, behalten die Eheleute jeweils die Namen, die sie vor der Eheschließung hatten.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Ehegatte, dessen Name nicht zum Familiennamen wird, seinen Namen dem Familiennamen voranstellen oder anfügen kann.

Im Falle einer Scheidung behält der geschiedene Ehegatte den Ehenamen.

Er ist jedoch berechtigt, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, der er zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat.

Zu beachten ist, dass gemeinsame Kinder als Geburtsfamiliennamen den Ehenamen ihrer Eltern erhalten.

Wenn die Eltern keinen Ehenamen führen, müssen sich die Eltern beim Standesamt über den Namen des Kindes zum Geburtsfamiliennamen einigen.

Sollte, aus welchen Gründen auch immer, das Kind binnen eines Monats nach der Geburt noch keinen Geburtsnamen haben, überträgt das Familiengericht dieses Bestimmungsrecht einem Elternteil.

Wenn ein Ehepartner nach einer Scheidung seinen Ehenamen ablegt, ändert dessen Namensänderung auch dann bei dem Namen der Kinder nichts, wenn diese ständig bei ihm leben.

Fehlverhalten

Gravierendes „Fehlverhalten“ hatte für die Scheidung bis zum Jahre 1977 noch eine besondere Bedeutung, da bis zu diesem Zeitpunkt das Ehescheidungsverfahren noch von der sogenannten „Schuldscheidung“ geprägt war.

Seit der Reform im Jahr 1977 wird die „Schuldfrage“ in einem Scheidungsverfahren zwar nicht mehr berücksichtigt, dennoch kann ein gravierendes „Fehlverhalten“ eines Ehegatten immer noch Folgen haben und zwar beim

Unterhaltsanspruch

Zugewinnausgleich

So kann nach den gesetzlichen Bestimmungen u. a. der „Unterhaltsanspruch“ ausgeschlossen werden, wenn

dessen Zahlung „grob unbillig“ wäre, z. B. deswegen, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.

Dies kann u. a. auch dann der Fall sein, wenn der Berechtigte sich „einseitig“ von der Ehe abwendet und mit einem Dritten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufnimmt.

Im „Zugewinnausgleichsverfahren“ kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigert werden, wenn

der Ausgleich des Zugewinnes nach den Umständen des Falles „grob unbillig“ wäre.

Dies kann insbesondere dann vorliegen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über längere Zeit hinweg wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Eheverhältnis ergeben, schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Darüber hinaus kann „grobe Unbilligkeit“ auch im persönlichen Bereich vorliegen.

Auch hier gilt: Wer seinen Ehegatten jahrelang betrügt, muss ebenfalls damit rechnen, dass er seinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns verliert.

 

G

Gemeinschaftliche elterliche Sorge

Seit der grundlegenden Reform des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 sieht das Gesetz vor, dass die Eltern, auch wenn sie getrennt oder geschieden sind, auch weiterhin die „gemeinsame elterliche Sorge“ beibehalten und gemeinsam die Verantwortung für die Kinder tragen sollen.

Bis zum Inkrafttreten dieser Reform hatten die Familiengerichte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens auch immer darüber zu entscheiden, welchem Elternteil nun die elterliche Sorge für minderjährige Kinder übertragen wird, oder ob beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben sollen.

Seit dem 01.07.1998 ist nun das Sorgerecht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens nicht mehr „zwingend“ – wie vorher – einer gerichtlichen Entscheidung unterzogen, sondern das Gericht wird hier nur noch aufgrund eines Antrages tätig.

Bereits kurz nach dem Inkrafttreten dieser Reform hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1999 klargestellt, dass es sich bei dieser Neuregelung auch nicht um eine „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ mit der Priorität zugunsten des gemeinsamen Sorgerechts handelt.

Das heißt, nur dann, wenn es den Eltern aufgrund ihrer persönlichen Probleme nicht gelingt, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, ist der Alleinsorge für nur einen Elternteil der Vorzug zu geben.

Damit besteht zwar auch weiterhin bei zerstrittenen Eltern die Möglichkeit, nur einem Elternteil die alleinige Sorge zuzusprechen. Die „Messlatte“ dafür ist jedoch erheblich höher gehängt worden.

Die nun in der Regel auch nach der Scheidung bestehen bleibende gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder bedeutet aber nicht, dass sich die Eltern nun über alles absprechen müssen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Angelegenheiten des „täglichen Lebens“ im Rahmen der Alleinsorge von dem Elternteil bestimmt werden können, bei dem sich das Kind aufhält.

Kommt es zu einem Rechtsstreit über die elterliche Sorge, entscheidet das Gericht in erster Linie, welche Lösung dem „Wohle des Kindes“ am besten entspricht.

Hierbei spielen vor allem die Bindung des Kindes zu einem Elternteil eine große Rolle, aber auch dessen erzieherische Eignung sowie bisweilen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und das persönliche Umfeld. Besonderen Wert legen die Gerichte auch auf Kontinuität bei der Erziehung.

Letztendlich ist auch der Wille des Kindes selbst vom Gericht zu berücksichtigen. Ab dem 14. Lebensjahr ist das Kind stets anzuhören, da es der Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil widersprechen kann.

Wie auch beim Umgangs- oder Besuchsrecht, kommt es in Sorgerechtsfällen häufig zu erheblichen und langwierigem Streit, auf den im Interesse der Kinder in der Regel verzichtet werden sollte, es sei denn, dass gravierende Gründe gegen die Eignung des anderen Elternteils für eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen.

In diesen Fällen ist eine umfassende anwaltliche Beratung angezeigt.

Gesetzlicher Güterstand

Was nach der Scheidung aus dem Vermögen wird, richtet sich in erster Linie nach dem Güterstand, in welchem die Ehegatten gelebt haben.

Haben diese nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB die „Zugewinngemeinschaft“ als gesetzlicher Güterstand.

Umfassende Erläuterungen zur „Zugewinngemeinschaft“ finden Sie in diesem Scheidungsrecht ABC unter dem Begriff „Zugewinnausgleich“.

Getrenntleben

Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Ehegatten in der Regel mindestens ein Jahr „getrennt leben“, bevor einer der Ehegatten den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen kann.

Dies wirft die Frage auf, was das Gesetz nun unter dem Begriff „Getrenntleben“ versteht, zumal unter den Ehegatten hierüber recht unterschiedliche Vorstellungen herrschen können.

Nach der gesetzlichen Definition

leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie „erkennbar“ nicht (wieder) herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“

Eine monate- oder gar jahrelange berufliche Abwesenheit eines Ehegatten reicht daher in diesem Sinne noch nicht für ein „Getrenntleben“ im Sinne des Gesetzes aus.

Entscheidend ist in der Regel das „Ablehnen der ehelichen Gemeinschaft“ sowie „die Auflösung des gemeinsamen Haushalts“, auch wenn in besonderen Einzelfällen auch ein „Getrenntleben“ im eigenen Haus als „Getrenntleben“ anerkannt werden kann.

Gütergemeinschaft

Der Güterstand der „Gütergemeinschaft“ bedeutet, dass – mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechte, wie z. B. Renten – sowohl das in die Ehe eingebrachte, als auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten „gemeinschaftliches Vermögen“ wird.

Im Falle einer Scheidung sind zunächst etwaige Verbindlichkeiten zu tilgen.

Der danach verbleibende Überschuss wird unter den Ehegatten hälftig geteilt, wobei jeder Ehegatte verlangen kann, dass er mindestens den Wert zurückerhält, den er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat.

Reicht hierzu der Wert des Gesamtvermögens nicht aus, so ist der Fehlbetrag von (beiden) Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.

Gütertrennung

Der Güterstand der „Gütertrennung“ bedeutet, dass sich Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht wie „Unverheiratete“ gegenüberstehen.

Jeder Ehegatte behält das, was er in die Ehe eingebracht hat.

An Vermögenszuwächsen des jeweils anderen Ehegatten während der Ehe sind die Ehegatten wechselseitig nicht beteiligt.

Im Falle von Tod oder Scheidung findet kein Zugewinnausgleich – wie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – statt.

Die Vereinbarung kann jedoch so „modifiziert“ werden, dass sie nur für den Fall der Scheidung gilt, nicht jedoch wenn die Ehe durch Tod eines Ehegatten aufgelöst wird.

H

Hausfrau

Im Falle eines Getrenntlebens oder der Scheidung sind insbesondere „Hausfrauen“ nicht verpflichtet, von heute auf morgen eine neue Arbeit zu suchen.

Das Gesetz sagt hierzu:

Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.“

Leben die Ehegatten also in wirtschaftlich guten Verhältnissen und war einer von ihnen längere Zeit nicht berufstätig, so kann dieser zumindest im ersten Jahr der Trennung Unterhalt verlangen. Erst bei einer längeren Trennung ist der Ehepartner auf eine Erwerbstätigkeit zu verweisen.

Hausrat

für die Dauer des Getrenntlebens

Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten verlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie „zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt“ und die Überlassung nach den Umständen des Falles der „Billigkeit“ entspricht.

Dies bedeutet, dass im Falle einer Trennung jeder das behalten kann, was er in die Ehe eingebracht hat oder von ihm nachträglich während der Ehe angeschafft wurde.

Was zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt wird, muss der Ehegatte dem anderen überlassen, wenn dies der „Billigkeit“, sprich Gerechtigkeit entspricht.

Deshalb kann zwar beispielsweise der ausziehende Ehemann sein eigenes Arbeitszimmer usw. mitnehmen, nicht jedoch den Kühlschrank oder die Waschmaschine, insbesondere, wenn die zurückgelassene Ehefrau etwa noch minderjährige Kinder zu versorgen hat.

Verteilung bei der Scheidung

Können die Ehegatten anlässlich der Scheidung keine Einigung über die Verteilung des „Hausrats“ erzielen, kann ggf. eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden.

Dazu ist zunächst zu klären, was unter dem Begriff „Hausrat“ zu verstehen ist.

Unter Hausrat versteht man alle Gegenstände, die für das Zusammenleben einer Familien wichtig und erforderlich sind, z. B.

Möbel

Tischwäsche

Geschirr

Bestecke

Küchen- und Haushaltsgeräte

Nicht zum Hausrat zählen dagegen Gegenstände, die nur dem persönlichen Gebrauch unterworfen sind, z. B.

die eigene Kleidung

Schmuck

höchstpersönliche Dokumente, u. ä.

Zweifel können sich bei der Beurteilung der Frage ergeben, ob z. B. ein Auto oder wertvolle Möbel und Kunstgegenstände zum Hausrat gehören.

Ein „Auto“ zählt nach der Rechtsprechung dann zum Hausrat, wenn es überwiegend von oder für die Familie genutzt wird.

Dient das Fahrzeug hingegen vorwiegend „beruflichen Zwecken“ eines der Ehegatten, zählt es nicht zum Hausrat, sondern zum Vermögen.

Bei wertvollen Möbeln, Kunstgegenständen usw. kommt es auf die näheren Lebensumstände an. Dienen sie nur der Ausschmückung der Wohnung und nicht als Kapitalanlage, sind sie ebenfalls Hausrat, sonst zählen sie zum Vermögen.

K

Kinder

Kinderbetreuungsunterhalt

Wer nach einer Scheidung die gemeinsamen Kinder erzieht, hat in der Regel auch Anspruch auf Zahlung von Unterhalt.

Hierbei wurde zum 31.12.2007 unterschieden, ob

ein eheliches Kind, oder

ein nichteheliches Kind

betreut wurde.

Betreuende Väter und Mütter, deren Kinder aus der Ehe hervorgegangen waren, haben in der Regel einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, bis die Kinder etwa acht Jahre alt sind.

Nicht verheirateten Vätern und Müttern, die ihre nichtehelichen Kinder betreuten, wurde dagegen schon bei einem Alter des Kindes von drei Jahren wieder zugemutet eine Beschäftigung aufzunehmen, wenn dies nicht „grob unbillig“ erschien.

Dieser unterschiedlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 28.02.2007 (Az.: 1 BvL 9/04) einen Riegel vorgeschoben und die unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen bei ehelichen und nichtehelichen Kindern für verfassungswidrig erklärt.

Seit dem Inkrafttreten der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 haben daher alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst auf die Dauer von drei Jahren Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Dieser ist zu verlängern, soweit und solange dies der „Billigkeit“ entspricht.

Ab dem Alter von drei Jahren sind – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – auch die bestehenden Möglichkeiten zur Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Soweit diese eine, mit den Belangen des Kindes vereinbare, Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierzu verpflichtet.

Darüber hinaus wurde jedoch mit der Reform die Möglichkeit geschaffen, aus Gründen der „nachehelichen Solidarität“ im Einzelfall den Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu verlängern.

Zu der Frage, wann der kinderbetreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, gibt es inzwischen umfangreiche Rechtsprechung. Auch wenn das frühere „Altersphasenmodell“ der Vergangenheit angehört, nimmt die Rechtsprechung weiterhin eine pauschalierende Beurteilung anhand des Alters des Kindes vor. Die Entwicklung hierzu ist noch nicht abgeschlossen, deshalb wird auf die Darstellung eines solchen Schemas an dieser Stelle bewusst verzichtet. Als grobe Orientierungshilfe lässt sich feststellen, dass mit dem Eintritt des Kindes in die zweite Klasse die Erwerbstätigkeit über eine halbschichtige bis hin zu einer vollschichtigen Tätigkeit ab dem 15. Lebensjahr auszuweiten ist und bei mehr als zwei Kindern keine Erwerbsobliegenheit besteht, solange mindestens zwei Kinder noch nicht in der zweiten Klasse sind. Anschließend kann eine Teilerwerbstätigkeit erwartet werden bei zwei Kindern.

Dieser Orientierungsrahmen gilt, wenn das Kind keine Ganztagsschule besucht.

Mit der Reform zum 01.01.2008 wurde jedoch auch die „nacheheliche Eigenverantwortung“ stärker als bisher festgeschrieben.

Ist z. B. in der Schule eine „Übermittagbetreuung“ vorhanden, kann der Unterhaltsberechtigte in Zukunft erheblich früher als bisher auf eine halb- oder ganztägige Tätigkeit verwiesen werden, damit er zumindest teilweise seinen Unterhalt selbst bestreitet.

Aufgrund dieser vielfältigen Rechtsprechung sollten Sie in allen Fragen des Unterhaltsrechts rechtlichen Rat für Ihren Einzelfall einholen.

Kindesunterhalt

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

So sieht es das Gesetz in § 1601 BGB ausdrücklich vor.

Damit sind auch Eltern ihren Kindern gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Während die allgemeine Leistungspflicht noch daran geknüpft ist, dass der Unterhaltsberechtigte „außerstande“ sein muss, sich selbst zu unterhalten und der Unterhaltspflichtige auch in der Lage sein muss, einen angemessenen Unterhalt zu gewähren, werden minderjährige Kinder vom Gesetz besonders bevorzugt.

Diese starke Stellung der Kinder im Unterhaltsrecht wurde seitens des Gesetzgebers auch mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 wieder ausdrücklich betont.

Von dem neuen Unterhaltsrecht profitieren in erster Linie die Kinder. Sie sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig und stehen deshalb beim Unterhalt an erster Rangstelle.

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der zur Verfügung stehende Unterhalt nicht ausreicht, um alle Berechtigten zu bedienen.

Bis zum 31.12.2007 musste sich das Kind den ersten Rang mit dem geschiedenen und dem derzeitigen Ehegatten teilen.

Seit der Reform zum 01.01.2008 ist diese Rangfolge jedoch konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet.

Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden – im Mangelfall – nur noch nachrangig bedient.

Aber auch hier ist die Rangfolge auf das „Kindeswohl“ ausgerichtet, denn – im Mangelfall – haben „kinderbetreuende Elternteile“ wiederum einen „Rangvorteil“ vor „nicht kinderbetreuenden Ehegatten“.

Beispiel: Es steht nicht genug Geld zur Verfügung, um alle Unterhaltsansprüche zu bedienen.

In diesem Fall erhalten zunächst die Kinder ihren Unterhalt. Danach die „kinderbetreuende Ehefrau“ aus erster Ehe, aus der z. B. die Kinder hervorgegangen sind.

Heiratet der Unterhaltsverpflichtete nun wieder und geht auch diese Ehe in die Brüche, geht die zweite Ehefrau im Mangelfall „leer“ aus, wenn sie aus dieser Ehe keine Kinder zu betreuen hat.

Damit will der Gesetzgeber klar das Kindeswohl vor allen Berechtigten stärken sowie die Bedeutung der „nachehelichen Solidarität“, gerade bei langen Ehen.

Nachrangig Unterhaltsberechtigte, wie in dem obigen Beispiel die zweite, nicht kinderbetreuende Ehefrau, die damit „leer“ ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, bzw. Arbeitslosengeld II, oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).

Solange die Kinder zu Hause wohnen, kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht dadurch nach, dass sie die Kinder mit dem Notwendigen, also z. B. Wohnung, Essen, Kleidung, Schulbücher, Taschengeld, usw. versorgen.

Für den Elternteil, bei dem die Kinder nach einer Trennung oder Scheidung verbleiben, ändert sich hieran in der Regel auch durch die Trennung oder Scheidung nichts. Dieser gewährt dem Kind, insbesondere auch durch Pflege und Erziehung, weiterhin die tatsächliche Versorgung, den sogenannten „Naturalunterhalt“.

Der andere Ehegatte hingegen muss seiner Unterhaltspflicht während der Trennung und nach der Scheidung durch monatliche „Unterhaltszahlungen“ nachkommen. Dies nennt man „Barunterhalt“.

Der Unterhalt selbst bestimmt sich nach der „Lebensstellung“ des Bedürftigen, als des Berechtigten.

Bei minderjährigen Kindern kommt es daher auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aber auch auf die berufliche und soziale Stellung der Eltern an.

Seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 ist die frühere sogenannte „Regelbetragsverordnung“, welche die Bedarfssätze für die Kinder enthält, weggefallen.

Stattdessen hat der Gesetzgeber zum Zwecke der Vereinfachung mit Wirkung zum 01.01.2008 folgende Neuregelungen eingeführt:

Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder.

Dieser Mindestunterhalt wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das tatsächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert.

 

Diese neuen Mindestbeträge betragen seit dem 01.01.2017:

bis zum sechsten Lebensjahr 342,00 Euro

bis zum zwölften Lebensjahr 393,00 Euro

bis zum achtzehnten Lebensjahr 460,00 Euro

ab dem achtzehnten Lebensjahr 527,00 Euro

Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei den vorgenannten Beträgen lediglich um „Mindestbeträge“ handelt.

Die Ermittlung eines „angemessenen“, also des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts, hängt vom Einkommen des Verpflichteten ab.

Damit hierfür wenigstens gewisse Richtwerte vorliegen, haben die Oberlandesgerichte Leitlinien und Tabellen erarbeitet, aus denen sich der geschuldete Kindesunterhalt im Regelfall ablesen lässt.

Dabei kommt der Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Abstand die größte Bedeutung zu, auch wenn es in anderen OLG-Bezirken/Bundesländern leichte Abweichungen hiervon gibt.

Diese sogenannte Düsseldorfer Tabelle sieht mit Wirkung zum 01.01.2008 folgende Unterhaltsrichtsätze vor:

Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozent-

satz

Bedarfs-kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 246 297 364 335 100
2. 1.501 – 1.900 264 317 387 362 105 1180
3. 1.901 – 2.300 281 337 410 388 110 1280
4. 2.301 – 2.700 298 356 433 415 115 1380
5. 2.701 – 3.100 315 376 456 441 120 1480
6. 3.101 – 3.500 342 408 493 483 128 1580
7. 3.501 – 3.900 370 439 530 525 136 1680
8. 3.901 – 4.300 397 470 567 567 144 1780
9. 4.301 – 4.700 424 502 604 610 152 1880
10. 4.701 – 5.100 452 533 640 652 160 1980
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist ggf. eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anmerkung 5 Abs. 1 durch. Ggf. erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung.

  1. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
  2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50,00 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, höchsten 150,00 Euro monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
  3. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  4. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880,00 Euro, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1080,00 Euro. Hierin sind bis 380,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300,00 Euro. Darin ist eine Warmmiete bis 480,00 Euro enthalten.

  1. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
  2. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735,00 Euro. Hierin sind bis 300,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

  1. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,00 Euro zu kürzen.
  2. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
  3. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

(Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. stattgefunden haben.)

L

Lebensversicherung

Im Falle einer Trennung oder Scheidung sollten Sie Ihre Lebensversicherungen auf die ursprünglich eingesetzte Bezugsberechtigung prüfen.

Ist der geschiedene Ehegatte dort benannt, sollten Sie diese Bezugsberechtigung widerrufen und einen anderen Berechtigten einsetzen, wenn dies – was anzunehmen ist – keine Gültigkeit mehr haben soll.

Beim Versorgungsausgleich ist zu beachten, dass Anwartschaft aus Lebensversicherungen nur dann in den Versorgungsausgleich fallen, wenn es sich um eine Lebensversicherung auf Rentenbasis handelt.

Wird dagegen bei Ablauf der Versicherungszeit ein bestimmter Kapitalbetrag ausgezahlt, fällt die Versicherung auch dann nicht in den Versorgungsausgleich, wenn sie auf Rentenbasis umgestellt werden könnte.

Allerdings ist in diesem Fall der entsprechende „Zeitwert“ beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

M

Mietverhältnis

Bei einer Mietwohnung kann das Gericht im Falle einer Trennung oder Scheidung nach freiem Ermessen entscheiden, welcher der Ehegatten das Mietverhältnis zukünftig fortsetzen soll und zwar unabhängig davon, welcher Ehegatte den Mietvertrag ursprünglich unterzeichnet hat.

An diesem Verfahren ist auch der Vermieter zu beteiligen, da eine entsprechende Entscheidung auch gegen ihn wirkt.

Ein Widerspruchsrecht steht dem Vermieter allerdings nur dann zu, wenn es sich um eine Dienst- oder Werkwohnung handelt.

Bei einer „außergerichtlichen Einigung“ über die Ehewohnung ist zu beachten, dass der „Ausziehende“ dem Vermieter auch weiterhin für den Mietzins haftet, wenn er den Mietvertrag ursprünglich mit unterzeichnet hat.

Auch in einem derartigen Fall sollten Sie also den Vermieter mit einbeziehen und darauf achten, dass der Vermieter den Ausziehenden aus der Haftung für die Miete entlässt.

Mindestbedarf

Seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 ist die frühere sogenannte „Regelbetragsverordnung“, welche die Bedarfssätze für die Kinder enthält, weggefallen.

Stattdessen hat der Gesetzgeber zum Zwecke der Vereinfachung mit Wirkung zum 01.01.2008 folgende Neuregelungen eingeführt:

Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder.

Dieser Mindestunterhalt wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das tatsächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert.

Das Unterhaltsrecht wird insoweit dem Steuer- und Sozialrecht angepasst.

Mit dem einheitlichen Mindestsatz wird außerdem die bis zum 31.12.2007 geltende Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.

Durch eine besondere Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die früheren Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden.

Damit werden für den Mindestunterhalt zunächst Beträge festgeschrieben, die insbesondere in den neuen Bundesländern zu im Ausgangspunkt „erhöhten Unterhaltsbeträgen“ führen.

Diese neuen Mindestbeträge betragen seit dem 01.01.2008:

bis zum sechsten Lebensjahr 342,00 Euro

bis zum zwölften Lebensjahr 393,00 Euro

bis zum achtzehnten Lebensjahr 460,00 Euro

ab dem achtzehnten Lebensjahr 527,00 Euro

S

Scheidung

einvernehmliche Scheidung

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner (also der andere Ehegatte) dem Scheidungsantrag eines Ehegatten zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

In diesem Fall kann eine einverständliche Scheidung bereits nach einem Jahr der Trennung durchgeführt werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Scheidungsantrag jedoch in diesem Fall bestimmte Erklärungen enthalten, über die sich die Ehegatten vorher geeinigt haben müssen.

Diese sind:

Die Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird;

Entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die Eltern über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu;

die Einigung der Ehegatten über die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde, die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, dass die Ehegatten bereits vor Stellung des Scheidungsantrages eine entsprechende „Scheidungsvereinbarung“ treffen. (Siehe auch Kapitel Scheidung/-Vereinbarung)

Verbundverfahren

Das Gesetz schreibt in § 137 FamFG vor, dass über die Scheidung und die damit verbundenen Folgen grundsätzlich gleichzeitig verhandelt und entschieden werden soll (sogenannter Scheidungsverbund).

Folgesachen im Sinne dieser Vorschrift sind

die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts für minderjährige Kinder,

die Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder sowie den anderen Ehegatten,

der Versorgungsausgleich,

der Zugewinnausgleich sowie

die Zuteilung von Hausrat und Ehewohnung

Der Familienrichter ist nach dem Gesetz allerdings nicht verpflichtet, über all diese Fragen gleichzeitig zu entscheiden.

Vorgeschrieben ist lediglich, dass mit der Scheidung im sogenannten „notwendigen Verbund“ gleichzeitig der Versorgungsausgleich geregelt wird.

Über alle anderen Folgesachen wird im sogenannten „gewillkürten Verbund“ nur auf Antrag eines Beteiligten verhandelt.

Vereinbarung

Sind sich die Ehegatten über die Scheidung einig, empfiehlt es sich, bereits vor Stellung des Scheidungsantrages eine Scheidungsvereinbarung zu treffen.

Die normale Schriftform reicht für eine derartige Vereinbarung allerdings regelmäßig nur dann aus, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und Ehewohnung und Hausrat bereits geteilt sind.

Werden dagegen Vereinbarungen über den Unterhalt oder die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat getroffen, soll dem Gericht ein sogenannter „vollstreckbarer Schuldtitel“ vorgelegt werden, d. h., der Berechtigte kann im Falle eines Zahlungsverzuges des Verpflichteten sofort die Vollstreckung einleiten, d. h. die Vereinbarung muss von einem Notar beurkundet werden.

Des weiteren besteht die Möglichkeit, in der Scheidungsvereinbarung auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu regeln:

Derartige Vereinbarungen, die nur vor einem Notar oder zu Protokoll des Familiengerichts geschlossen werden können, bedürfen allerdings der Genehmigung des Familiengerichts.

Dieses wird die Genehmigung hierzu verweigern, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.

Voraussetzungen

Seit der Reform des Scheidungsrechts im Jahre 1977 gibt es für eine Ehescheidung nur noch einen einzigen Scheidungsgrund, der Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens ist, und zwar das „Scheitern“ der Ehe.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1565 BGB) kann

eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft

der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet

werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“

Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn Ehekrisen unüberwindbar erscheinen und auch unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sich wieder versöhnen.

Dabei reicht es völlig aus, dass es nur einem der Ehegatten an der entsprechenden Versöhnungsbereitschaft mangelt.

Es kommt also nicht darauf an, dass beide Ehegatten der Auffassung sind, dass die Ehe gescheitert ist.

Da allerdings – und nicht nur unter den Ehegatten selbst – hierüber sehr unterschiedliche Vorstellungen herrschen können, ob und wann eine Ehe „gescheitert“ ist, stellt das Gesetz anhand der Dauer des Getrenntlebens entsprechende Vermutungen zum Scheitern der Ehe an. (Siehe Kapitel Trennungsfristen)

Schulden

Grundsätzlich haftet nach dem Gesetz kein Ehegatte für etwaige Schulden des anderen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Eheleute Gütergemeinschaft vereinbart haben.

Eine Ausnahme bilden jedoch Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs. Hier haften beide Ehegatten gemeinschaftlich für Rechtsgeschäfte, die einer von ihnen zur Deckung des normalen Lebensbedarfs der Familie vorgenommen hat.

Dies sind z. B.:

Einkauf oder „anschreiben lassen“ von Lebensmitteln

Reparatur eines Familienautos

Bestellung von Heizöl, usw.

Da das Gesetz also dem Grunde nach keine gesamtschuldnerische Haftung beider Ehegatten für die Geschäfte des anderen kennt, drängen Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen in der Regel darauf, dass sich beide Ehegatten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Zins und Tilgung verpflichten, unabhängig davon, welcher der Ehegatten das Darlehen aufgenommen hat.

Dies bedeutet, dass sich das Kreditinstitut im Falle eines Zahlungsverzuges aussuchen kann, von welchem der Ehegatten es die Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens oder etwaiger Rückstände nun verlangt.

Probleme ähnlicher Art ergeben sich für Ehegatten dann, wenn ein Ehegatte für den anderen eine Bürgschaft abgibt oder ein Pfandobjekt zur Verfügung stellt.

Grundsätzlich besteht für solche während der Ehe gegebenen Sicherheiten im Falle des Scheiterns der Ehe Anspruch auf Haftungsbefreiung.

Der Ehegatte, der den Kredit aufgenommen und verbraucht hat, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kreditinstitut den anderen Ehegatten aus der Haftung entlässt, z. B. durch Gestellung anderer oder weiterer Sicherheiten oder durch Rückzahlung des Darlehens.

In der Praxis sind derartige Ansprüche allerdings „mangels Masse“ häufig bloße Theorie. Nicht zuletzt deswegen gilt der Spruch: „Wer bürgt, wird erwürgt“.

Rein rechtlich sieht das Gesetz für den Fall, dass einer der gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten ganz oder teilweise an das Kreditinstitut zahlt, vor, dass der zahlende Ehegatte von dem anderen die Hälfte der Zahlung verlangen kann, soweit „nicht ein anderes“ bestimmt ist.

Diese hälftige Aufteilung kommt also nur dann in Betracht, wenn sich kein anderer Verteilungsmaßstab feststellen lässt.

Eine solche anderweitige Vereinbarung kann sich aus einer ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vereinbarung der Ehegatten, aus Inhalt und Zweck eines zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus „der Natur der Sache“ heraus ergeben.

So wird z. B. bei gemeinsamen Steuerschulden, die sich aus einer Zusammenveranlagung der Eheleute ergeben und für welche die Ehegatten als Gesamtschuldner nach der Abgabenordnung haften, überprüft, in welchem Verhältnis die Steuer durch unterschiedliche Einkünfte der Ehegatten hervorgerufen wurde.

In ähnlicher Weise versucht die Rechtsprechung bei Krediten nach dem Zweck des aufgenommenen Darlehens zu unterscheiden.

Hat z. B. die Ehefrau die gesamtschuldnerische Haftung für einen Geschäftskredit ihres Ehemannes übernommen und deswegen Zinsen und Tilgung an die Bank zahlen müssen, kann sie von ihrem Ehemann in der Regel die Rückerstattung dieser Zahlung verlangen.

Aber auch hier gilt natürlich: „Wo nichts zu holen ist, da ist nichts zu holen!“

Schwieriger ist die Beurteilung, wenn Darlehen für gemeinsame Zwecke verwandt worden sind, z. B. zur Finanzierung einer Urlaubsreise.

In diesem Fall sind Zinsen und Tilgung bei einer „Alleinverdiener-Ehe“ meist von dem Verdienenden zu tragen.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig oder verfügen sie über sonstiges Vermögen, so ist die Kreditbelastung nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte oder des vorhandenen Vermögens auf beide Ehegatten aufzuteilen.

Wurden mit dem Darlehen Gegenstände von bleibendem Wert angeschafft oder Haus- und Grundbesitz, kommt es entscheidend darauf an, wer diesen Gegenstand oder das Haus künftig nutzt.

Hier werden die Gerichte in der Regel dahingehend entscheiden, dass der „Nutznießer“ auch die Kosten übernimmt. Dazu zählen z. B. auch Kredite, die ursprünglich zum Erwerb eines Hauses aufgenommen wurden.

Sonderbedarf

Neben den verschiedenen Unterhaltstatbeständen, z. B. wegen Kindererziehung, Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit usw. hat der Unterhaltsberechtigte in gewissen Fällen auch noch Anspruch auf Ersatz sogenannten „Sonderbedarfs“.

Hierunter versteht man in unregelmäßigen Abständen anfallende, nicht vorhersehbare Kosten, die nicht von dritter Seite erstattet oder getragen werden, z. B.

Operationskosten

Heilbehandlungskosten

usw.

Sorgerecht

Seit der grundlegenden Reform des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 sieht das Gesetz vor, dass die Eltern, auch wenn sie getrennt oder geschieden sind, auch weiterhin die „gemeinsame elterliche Sorge“ beibehalten und gemeinsam die Verantwortung für die Kinder tragen sollen.

Bis zum Inkrafttreten dieser Reform hatten die Familiengerichte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens auch immer darüber zu entscheiden, welchem Elternteil nun die elterliche Sorge für minderjährige Kinder übertragen wird, oder ob beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben sollen.

Seit dem 01.07.1998 ist nun das Sorgerecht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens nicht mehr „zwingend“ – wie vorher – einer gerichtlichen Entscheidung unterzogen, sondern das Gericht wird hier nur noch aufgrund eines Antrages tätig.

Bereits kurz nach dem Inkrafttreten dieser Reform hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1999 klargestellt, dass es sich bei dieser Neuregelung auch nicht um eine „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ mit der Priorität zugunsten des gemeinsamen Sorgerechts handelt.

Das heißt, nur dann, wenn es den Eltern aufgrund ihrer persönlichen Probleme nicht gelingt, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, ist der Alleinsorge für nur einen Elternteil der Vorzug zu geben.

Damit besteht zwar auch weiterhin bei zerstrittenen Eltern die Möglichkeit, nur einem Elternteil die alleinige Sorge zuzusprechen. Die „Messlatte“ dafür ist jedoch erheblich höher gehängt worden.

Die nun in der Regel auch nach der Scheidung bestehen bleibende gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder bedeutet aber nicht, dass sich die Eltern nun über alles absprechen müssen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Angelegenheiten des „täglichen Lebens“ im Rahmen der Alleinsorge von dem Elternteil bestimmt werden können, bei dem sich das Kind aufhält.

Kommt es zu einem Rechtsstreit über die elterliche Sorge, entscheidet das Gericht in erster Linie, welche Lösung dem „Wohle des Kindes“ am besten entspricht.

Hierbei spielen vor allem die Bindung des Kindes zu einem Elternteil eine große Rolle, aber auch dessen erzieherische Eignung sowie bisweilen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und das persönliche Umfeld. Besonderen Wert legen die Gerichte auch auf Kontinuität bei der Erziehung.

Letztendlich ist auch der Wille des Kindes selbst vom Gericht zu berücksichtigen. Ab dem 14. Lebensjahr ist das Kind stets anzuhören, da es der Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil widersprechen kann.

Wie auch beim Umgangs- oder Besuchsrecht, kommt es in Sorgerechtsfällen häufig zu erheblichen und langwierigem Streit, auf den im Interesse der Kinder in der Regel verzichtet werden sollte, es sei denn, dass gravierende Gründe gegen die Eignung des anderen Elternteils für eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen. In diesen Fällen ist eine umfassende anwaltliche Beratung angezeigt.

T

Trennungsfristen

Das Gesetz stellt anhand der Dauer des Getrenntlebens entsprechende Vermutungen an, ob eine Ehe als „gescheitert“ gilt.

Als Voraussetzung für die Einreichung eines Scheidungsantrages bei Gericht gelten daher folgende Trennungsfristen:

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine „unzumutbare Härte“ darstellen würde, z. B. fortlaufende Misshandlung oder fortlaufende Untreue.

Leben die Ehegatten seit (mehr als) einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner, also der andere Ehegatte, der Scheidung zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

In diesem Fall stehen der Scheidung keine besonderen Hinderungsgründe mehr entgegen, wenn sich die Ehegatten einig sind (einverständliche Scheidung) und auch über die Scheidungsfolgen wie elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhaltszahlungen sowie die Aufteilung von Hausrat und Ehewohnung eine Vereinbarung erzielt haben.

Leben die Ehegatten bereits seit (mehr als) drei Jahren getrennt, so wird nach dem Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, auch wenn sich ein Ehegatte noch gegen die Scheidung wehrt.

In gewissen Ausnahmefällen reicht jedoch auch diese dreijährige Trennungsfrist nicht aus. Hierzu sagt § 1568 BGB:

Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.“

Mit dieser sogenannten „Härteklausel“ will der Gesetzgeber erreichen, dass minderjährige Kinder oder der scheidungsunwillige Ehegatte in besonders schweren Härtefällen von der Scheidung und deren Folgen geschützt werden.

Da es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt, müssen zu den üblichen Nachteilen einer Scheidung jedoch besondere Umstände hinzutreten wie z. B.

schwere psychische Schäden eines minderjährigen Kindes als Scheidungsfolge

Selbstmordgefährdung eines minderjährigen Kindes

besonders „aufopferungsvolles“ Verhalten des scheidungsunwilligen Ehegatten gegenüber dem Antragsteller

gemeinsame Pflege eines behinderten Kindes über einen langen Zeitraum, usw.

Dagegen reichen jedoch z. B. nicht aus:

dauernde Hilfsbedürftigkeit infolge geistiger Erkrankung

Herzkrankheit

hohes Alter und Einsamkeit nach der Ehescheidung, usw.

Trennungsunterhalt

Bereits in der Trennungsphase hat ein Ehegatte, der nicht oder zu wenig für seinen eigenen Unterhalt verdient, Anspruch auf Zahlung von Unterhalt.

Hierzu bestimmt § 1361 BGB:

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.“

Entgegen dem sonst geltenden „Zerrüttungsprinzip“ kann es für die Zahlungspflicht in Ausnahmefällen aber darauf ankommen, wer schuld an der Trennung ist.

Der Unterhaltsanspruch kann bei einem offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegenden Fehlverhalten herabgesetzt oder sogar ganz ausgeschlossen werden, z. B. bei „Eingehen eines eheähnlichen Verhältnisses mit einem Dritten“.

Einzelheiten zur Berechnung und der Höhe des Unterhaltsanspruchs ergeben sich aus dem Kapitel „Unterhalt“, da die Unterhaltsansprüche während der Dauer des Getrenntlebens in der Regel nicht anders zu beurteilen sind als nach der Scheidung.

U

Umgangsrecht

Damit der Kontakt zu den eigenen Kindern nach der Scheidung nicht verloren geht, sieht das Gesetz seit der Reform des Kindschaftsrechts mit Wirkung zum 01.07.1998 vor, dass

jedes Kind das Recht hat zum Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Dieses „Umgangsrecht“ wird landläufig auch als „Besuchsrecht“ bezeichnet.

Nach ständiger Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzgebers soll das Recht dazu dienen, dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, die Möglichkeit zu verschaffen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen „bestehende natürlichen Bande“ zu pflegen.

Andererseits ist damit auch dem Kind ein Recht eingeräumt worden, den anderen Elternteil (besser) zu kennen.

Dieses Umgangsrecht oder Besuchsrecht – wie es häufig immer noch genannt wird – bietet sowohl bereits im Rahmen der Trennungsphase, als auch nach der Scheidung immer wieder „Zündstoff“ für langwierige Auseinandersetzungen unter den Noch-Eheleuten oder Geschiedenen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kinder vom verlassenen Elternteil dazu benutzt werden, sich beim anderen Elternteil dafür zu „rächen“.

Meistens entsteht Streit darüber, wann, wie oft und wie lange der andere Elternteil das Umgangsrecht ausüben darf oder soll.

Auch wenn die Familiengerichte und die Sie beratenden Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sich natürlich auch dieser Problematik widmen müssen, und es dazu auch genügend Vorschriften, vor allem aber Rechtsprechung gibt, muss an dieser Stelle, nicht zuletzt im Interesse der Kinder, die für die Scheidung der Eltern nichts können, geraten werden, sich gerade in diesem Punkt gütlich zu einigen.

Nur in den Fällen, in denen Gefahr für das Kindeswohl besteht, etwa weil der Umgangsberechtigte ständig alkoholisiert oder gewalttätig ist, die begründete Sorge für eine Entführung, Misshandlung oder Ähnliches besteht, sollten Sie Anwälte und Gerichte einschalten und ggf. ein sogenanntes „betreutes Umgangsrecht“, bei dem z. B. ein Mitarbeiter eines Kinderschutzbundes anwesend ist, beantragen.

Bei „normalen“ Familienverhältnissen sollten Sie – auch weil das Gesetz seit dem 01.07.1998 auch nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder vorsieht – sich möglichst gütlich und einvernehmlich über das Umgangs- oder Besuchsrecht einigen.

Besteht diese Möglichkeit nicht, stehen Ihnen die auf Familienrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen auf unserer Expertendatenbank natürlich auch für diese Streitigkeiten gerne zur Verfügung.

Unterhalt

Art

Nach § 1585 BGB ist der „laufende Unterhalt“ durch Zahlung einer Geldrente zu entrichten, die monatlich im Voraus fällig und zahlbar ist.

Es reicht also nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner dem Anspruchsteller etwa „Kost und Logis“ oder andere Sachleistungen anbietet.

Im Einzelfall kann der Unterhaltsberechtigte anstelle der monatlichen Zahlungen jedoch eine „Kapitalabfindung“ verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und der Unterhaltsverpflichtete hierdurch nicht „unbillig“, sprich „übermäßig“, belastet wird. Ein wichtiger Grund dafür könnte z. B. die Gründung eine Gewerbebetriebs durch den Unterhaltsberechtigten sein, der aus Anlass der „Einmalabfindung“ sodann auf spätere laufende Zahlungen verzichtet.

Aufstockung

Häufig kommt es vor, dass der Unterhaltsberechtigte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit findet, die daraus erzielten Einkünfte aber nicht ausreichen.

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit daher zum vollen Unterhalt nicht aus, kann dieser – soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Gebrechen hat – den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten verlangen.

Auskunftsanspruch

Sowohl während der Trennung, als auch nach der Scheidung sind die Ehegatten wechselseitig verpflichtet, einander auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu erteilen, damit die jeweiligen Unterhaltsansprüche auch berechnet werden können.

Die Angaben sind auf Verlangen zu bescheinigen, z. B. durch Verdienstbescheinigungen oder Steuerbescheide.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, so sind diese gar durch eine – strafbewährte – eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Auskunft alle zwei Jahre zu erneuern ist.

Ausnahmen davon bestehen insbesondere dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Verpflichtete seit Erteilung der letzten Auskunft wesentliche höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Aber auch der Unterhaltsberechtigte ist – von sich aus – verpflichtet, den Unterhaltsverpflichteten über Veränderungen in seiner Einkommenssituation hinzuweisen.

Kassiert der Unterhaltsberechtigte z. B. durch Verschweigen einer größeren Gehaltserhöhung auch weiterhin unberechtigt den höheren Unterhalt, kann ihm der Unterhalt „zur Strafe“ sogar ganz entzogen werden und gar ein strafrechtliches Verfahren in Betracht kommen.

Ausschluss

In bestimmten Fällen, etwa wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder der Unterhaltsberechtigte schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten begangen hat, kann auch ein Ausschluss des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommen.

Dies kann nach dem Gesetz (§ 1579 BGB) in folgenden Fällen in Betracht kommen:

Der Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

  1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen könnte,
  2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
  3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
  4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
  5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
  6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
  7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
  8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.

Von besonderer Bedeutung innerhalb des vorgenannten Maßnahmenkataloges sind die Nr. 1 (kurze Ehedauer), Nr. 4 (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit), Nr. 5 (Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten) sowie Nr. 7 (Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten).

Für die Ehedauer im Sinne von Nummer 1 des Kataloges kommt es auf den Zeitraum zwischen Eheschließung und Stellung des Scheidungsantrages an. Nach der Rechtsprechung wird eine Ehedauer von bis zu zwei Jahren in der Regel als kurz angesehen, mehr als drei Jahre hingegen nicht mehr.

Des weiteren kommt es bei einer Ehedauer ab drei Jahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch darauf an, ob die Ehegatten ihre Lebensführung in der Ehe bereits aufeinander eingestellt hatten. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn einer der Ehegatten aus Rücksicht auf den anderen Ehegatten und die Ehe seinen eigenen Arbeitsplatz aufgibt, um den anderen besser versorgen zu können.

Wer sein Vermögen verschleudert oder seine Arbeitsstelle(n) leichtfertig aufgibt, führt seine Bedürftigkeit im Sinne von Nr. 4 „mutwillig“ herbei.

Nach dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung verliert der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt.

Dies ist auch dann der Fall, wenn der Berechtigte sich im Sinne von Nr. 5 über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt.

Wer also seinen ehemaligen Ehepartner bei Kunden, Arbeitgebern, Geschäftspartnern oder Behörden „anschwärzt“, muss ebenfalls damit rechnen, dass sein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen wird.

Für besonderen Zündstoff unter den Ehegatten sorgen die Fälle, in denen der Unterhaltsverpflichtete von dem Unterhaltsberechtigten „betrogen“ oder wegen eines/einer Dritten „verlassen“ wurde und dann dafür auch noch Unterhalt zahlen muss.

Gleichwohl ist dies die Regel, da es seit dem Jahre 1977 auf ein Verschulden grundsätzlich nicht mehr ankommt.

Eine Ausnahme hiervon bildet jedoch die „Härteklausel“ in Nr. 7, wonach der Unterhaltsanspruch verloren geht und ausgeschlossen werden kann, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.

Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn sich der Berechtigte einseitig von der Ehe abgewandt hat und mit einem Dritten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hat.

Voraussetzung ist jedoch ferner, dass der verlassene Partner nicht seinerseits „untreu“ war oder in anderer Weise zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.

In all den o. a. Fällen sollten sowohl Unterhaltsverpflichtete, als auch Unterhaltsberechtigte, eingehenden rechtlichen Rat einholen.

Dauer

Schon so mancher Unterhaltsverpflichtete wurde „blass“ im Beratungsgespräch, wenn er auf die Frage, wie lange denn nun Unterhalt zu zahlen sei, als Antwort erhielt: „Im Zweifel bis zum Tode“.

Auch wenn den Gerichten nunmehr seit dem 01.01.2008 durch die Verankerung der „nachehelichen Eigenverantwortung“ mehr Spielraum gegeben wurde, Unterhaltsansprüche herabzusetzen, zu befristen oder auszuschließen, besteht auch weiterhin für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, solange und soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Da der Staat nicht in Anspruch genommen werden möchte und deswegen zahlreiche Unterhaltstatbestände geschaffen hat, wie z. B. Unterhalt wegen Kindererziehung, Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Aus- und Fortbildung, aus „Billigkeitsgründen“ oder den Aufstockungsunterhalt, kommt die Antwort nicht von ungefähr, da es auch Unterhaltsberechtigte gibt, die „geschickt“ alle Tatbestände (nacheinander) ausnutzen.

Unabhängig davon, dass die o. a. Voraussetzungen zur Zahlung von Unterhalt entfallen, erlischt der Unterhaltsanspruch in folgenden Fällen:

Tod des Berechtigten

Wiederheirat des Berechtigten

Abgabe eines Unterhaltsverzichts

Abfindung des Unterhaltsanspruchs durch einmalige Kapitalzahlung

Zu beachten ist auch, dass der Tod des Unterhaltspflichtigen nicht unbedingt zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führt.

Vielmehr haften seine Erben für die Unterhaltszahlungen, jedoch nur bis zur Höhe des „fiktiven Pflichtteils“.

Dieser Anspruch geht allerdings ins „Leere“, wenn kein oder nur ein geringer Nachlass vorhanden ist.

Wer als Unterhaltsberechtigter allerdings meint, dem Wegfall des Unterhaltsanspruchs dadurch entgehen zu können, dass er mit einem neuen Partner nur zusammenlebt, diesen aber nicht heiratet, sieht sich zumindest teilweise getäuscht.

Der Unterhaltsberechtigte muss in diesen Fällen mit einer Kürzung, unter Umständen sogar mit dem gesamten Verlust seines Unterhaltsanspruchs rechnen, da der Unterhaltsbedarf um die „geldwerten Leistungen“ des neuen Partners gekürzt wird.

Zahlt dieser z. B. die Wohnungsmiete, so verringert sich der Unterhaltsanspruch des Berechtigten entsprechend.

Versorgt z. B. die geschiedene Ehefrau zudem den Haushalt des neuen Partners, muss sie sich ein „fiktives Entgelt“ für Haushaltsleistungen, in der Regel je nach Einkommensverhältnissen bis zu 450,00 Euro monatlich, anrechnen lassen.

Ehegatte

Während der „schuldige“ Ehegatte nach dem bis 1977 geltenden Scheidungsrecht keinen Pfennig bekam, kommt es seit der Reform in diesem Jahr für die Zahlung von Ehegattenunterhalt auf die Schuldfrage, bis auf wenige Ausnahmen, nicht mehr an.

Voraussetzung ist – wie beim Kindesunterhalt – allerdings, dass bei dem geschiedenen Ehegatten die entsprechende „Bedürftigkeit“ vorliegt und beim Unterhaltspflichtigen eine entsprechende „Leistungsfähigkeit“ vorhanden ist.

Der Anspruchsgrundsatz ist in § 1569 BGB geregelt. Dort heißt es:

Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.“

Auch wenn jeder Ehegatte nach der Scheidung eigentlich verpflichtet ist, für sich selbst zu sorgen, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten in folgenden Fällen Anspruch auf Unterhalt:

Unterhalt wegen Kindererziehung

Unterhalt wegen Alters

Unterhalt wegen Krankheit

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Unterhalt wegen Aus- und Fortbildung

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Aufstockungsunterhalt

(Zu den einzelnen Unterhaltstatbeständen und deren Voraussetzungen siehe jeweils unter dem entsprechenden Kapitel.)

Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 hat der Gesetzgeber den Grundsatz der „nachehelichen Eigenverantwortung“ ausdrücklich im Gesetz verankert.

Hieraus ergeben sich seit dem 01.01.2008 für den Ehegattenunterhalt folgende Konsequenzen:

Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.

Den Gerichten wurden mehr Möglichkeiten eingeräumt, den nachehelichen Ehegattenunterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.

Der in der Ehe erreichte „Lebensstandard“ ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit – und wenn ja, welche – nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss (Abschaffung der „unbegrenzten Lebensstandardgarantie“).

Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden.

Während die vorgenannten Bestimmungen nur regeln, in welchen Fällen überhaupt ein Anspruch auf Unterhaltszahlung für den berechtigten Ehegatten besteht, sagt diese noch nichts über die tatsächliche Höhe des Unterhalts im Einzelfall aus.

Hierzu heißt es im Gesetz (§ 1578):

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.“

Aufgrund dieser „mageren Vorgaben“ hat die Rechtsprechung ein System entwickelt, das als „Wissenschaft für sich“ bezeichnet werden kann.

Die Grundzüge dieses Systems haben die einzelnen Oberlandesgerichte für ihre Bezirke in Leitlinien zusammengefasst, die dadurch von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk leicht variieren können und auch noch ständig „verfeinert“ werden.

Es ist deshalb hier nur möglich, dem interessierten Leser einen groben Überblick zu verschaffen.

Zu Einzelheiten und Besonderheiten ab Ihrem Wohnsitz wird dringend empfohlen, juristischen Rat bei einem unserer Mitglieder (siehe Expertendatenbank) einzuholen.

Bis zum 31.12.2007 war Grundlage für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts für Ehegatten die (vorherigen) „ehelichen Lebensverhältnisse“.

Damit räumte das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten bis zu diesem Zeitpunkt eine Art „Lebensstandardgarantie“ ein.

Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 ist dieser Grundsatz jedoch abgeschafft worden.

Stattdessen sieht die neue Gesetzesfassung eine Stärkung der „nachehelichen Eigenverantwortung“ vor.

Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, wird seit dem 01.01.2008 der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt.

Unabhängig von dieser Neuerung, berechnet sich der Ehegattenunterhalt auch weiterhin nach den vorerwähnten Richtlinien der Oberlandesgerichte, bei denen die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ (siehe entsprechendes Kapitel) jedoch bundesweit eine gewisse „Vorrangstellung“ einnimmt und daher Anhaltspunkte für die Unterhaltsgewährung auch in den anderen Bundesländern bietet.

Diese geht für die Bemessung des Unterhalts davon aus, dass jedem Ehegatten grundsätzlich zunächst die Hälfte des gemeinsamen verfügbaren Einkommens zusteht.

Allerdings soll dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, eine etwas höhere Quote verbleiben, um ihm auch noch einen „Arbeitsanreiz“ zu geben sowie als Ausgleich für berufsbedingte Aufwendungen.

Bei Unterhaltspflichtigen, die noch im Arbeitsleben stehen, sieht die „Düsseldorfer Tabelle“ vor, dass diesem daher 4/7 seines Arbeitseinkommens verbleibt, während der Unterhaltsberechtigte, der über kein eigenes Einkommen verfügt, 3/7 erhält.

Diese „Quotenregelung“ kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige noch im Arbeitsleben steht.

Bei Rentnern und Pensionären wird von einer hälftigen Teilung des Einkommens ausgegangen.

Ebenso werden andere Einkünfte hälftig geteilt, z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw.

Zur Verdeutlichung der „3/7-Regelung“, welche die Mehrzahl aller Unterhaltsfälle betrifft, jedoch in einigen OLG-Bezirken geringfügig abweichen kann, z. B. 3/5 zu 2/5, nachfolgendes:

Beispiel: Das Ehepaar Müller ist seit sieben Jahren verheiratet und will nunmehr die Scheidung durchführen. Da aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, die nunmehr zwei bzw. vier Jahre alt sind, ist Frau Müller nicht berufstätig.

Herr Müller verdient als angestellter Ingenieur monatlich 4.000,00 Euro netto.

Ferner erhält er ein 13. Monatsgehalt in gleicher Höhe sowie ein Urlaubsgeld von 2.000,00 Euro netto, so dass sein Gesamtjahreseinkommen netto 54.000,00 Euro beträgt.

Für die nachfolgende Berechnung des monatlichen Unterhalts wird daher ein monatliches Nettoeinkommen von 4.500,00 Euro (54.000,00 Euro : 12) zugrunde gelegt.

Die Scheidung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

Die Kinder verbleiben bei Frau Müller, die deshalb Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Kinderbetreuung hat.

Unter Berücksichtigung seines monatlichen Nettoeinkommens von 4.500,00 Euro fällt er in Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle (siehe entsprechendes Kapitel), so dass der monatliche Kindesunterhalt je Kind 520,00 Euro beträgt.

Der Unterhaltsanspruch von Frau Müller berechnet sich deshalb wie folgt:

Monatliches Nettoeinkommen (Herr Müller) 4.500,00 Euro

abzgl. Kindesunterhalt x 2= 1040,00 Euro

verbleibender Restbetrag 3.460,00 Euro

davon erhält Frau Müller 3/7 = 1.482,86 Euro

===========

Der Einfachheit halber wurde in diesem Beispiel das Kindergeld nicht berücksichtigt. Dieses steht den Eltern je zur Hälfte zu.

Wird das Kindergeld daher im vorliegenden Fall in voller Höhe direkt an Frau Müller ausgezahlt, so vermindert sich die Zahlungspflicht von Herrn Müller um die Hälfte des erhaltenen Kindergeldes, mithin je Kind um 96,00 Euro, auf insgesamt 1.290,86 Euro.

Neben diesem Quotenunterhalt hat der Unterhaltsberechtigte noch Anspruch auf eine angemessene Krankenversicherung, sowie auf den sogenannten Altersvorsorgeunterhalt, wenn – wie hier – ein Anspruch auf Unterhalt wegen Kindererziehung gegeben ist.

Dieser umfasst die Kosten einer angemessenen Versicherung für Alter, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und wird von der Rechtsprechung nach teilweise äußerst komplizierten Berechnungsmethoden ermittelt, auf dessen nähere Darstellung deshalb hier verzichtet wird.

Auf jeden Fall führt dies jedoch zu einer spürbaren Erhöhung der Quote, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht selbst berufstätig ist.

Diese Ausführungen zeigen jedoch, dass jede Scheidung gut überlegt sein will.

Nach Abzug des Kinderunterhaltes, des Ehegattenunterhaltes sowie des zusätzlichen Vorsorgeunterhaltes verbleiben Herrn Müller von ursprünglichen 4.500,00 Euro netto monatlich nicht einmal mehr 2.000,00 Euro im Monat.

Jeder Gang zum Scheidungsrichter sollte daher wohlüberlegt sein und eine umfassende rechtliche Beratung immer an erster Stelle stehen.

Kinder

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

So sieht es das Gesetz in § 1601 BGB ausdrücklich vor.

Damit sind auch Eltern ihren Kindern gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Während die allgemeine Leistungspflicht noch daran geknüpft ist, dass der Unterhaltsberechtigte „außerstande“ sein muss, sich selbst zu unterhalten und der Unterhaltspflichtige auch in der Lage sein muss, einen angemessenen Unterhalt zu gewähren, werden minderjährige Kinder vom Gesetz besonders bevorzugt.

Diese starke Stellung der Kinder im Unterhaltsrecht wurde seitens des Gesetzgebers auch mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 wieder ausdrücklich betont.

Von dem neuen Unterhaltsrecht profitieren in erster Linie die Kinder. Sie sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig und stehen deshalb beim Unterhalt an erster Rangstelle.

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der zur Verfügung stehende Unterhalt nicht ausreicht, um alle Berechtigten zu bedienen.

Bis zum 31.12.2007 musste sich das Kind den ersten Rang mit dem geschiedenen und dem derzeitigen Ehegatten teilen.

Seit der Reform zum 01.01.2008 ist diese Rangfolge jedoch konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet.

Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden – im Mangelfall – nur noch nachrangig bedient.

Aber auch hier ist die Rangfolge auf das „Kindeswohl“ ausgerichtet, denn – im Mangelfall – haben „kinderbetreuende Elternteile“ wiederum einen „Rangvorteil“ vor „nicht kinderbetreuenden Ehegatten“.

Beispiel: Es steht nicht genug Geld zur Verfügung, um alle Unterhaltsansprüche zu bedienen.

In diesem Fall erhalten zunächst die Kinder ihren Unterhalt. Danach die „kinderbetreuende Ehefrau“ aus erster Ehe, aus der z. B. die Kinder hervorgegangen sind.

Heiratet der Unterhaltsverpflichtete nun wieder und geht auch diese Ehe in die Brüche, geht die zweite Ehefrau im Mangelfall „leer“ aus, wenn sie aus dieser Ehe keine Kinder zu betreuen hat.

Damit will der Gesetzgeber klar das Kindeswohl vor allen Berechtigten stärken und sowie die Bedeutung der „nachehelichen Solidarität“, gerade bei langen Ehen.

Nachrangige Unterhaltsberechtigte, wie in dem obigen Beispiel die zweite, nicht kinderbetreuende Ehefrau, die damit „leer“ ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, bzw. Arbeitslosengeld II, oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).

Solange die Kinder zu Hause wohnen, kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht dadurch nach, dass sie die Kinder mit dem Notwendigen, also z. B. Wohnung, Essen, Kleidung, Schulbücher, Taschengeld, usw. versorgen.

Für den Elternteil, bei dem die Kinder nach einer Trennung oder Scheidung verbleiben, ändert sich hieran in der Regel auch durch die Trennung oder Scheidung nichts. Dieser gewährt dem Kind, insbesondere auch durch Pflege und Erziehung, weiterhin die tatsächliche Versorgung, den sogenannten „Naturalunterhalt“.

Der andere Ehegatte hingegen muss seiner Unterhaltspflicht während der Trennung und nach der Scheidung durch monatliche „Unterhaltszahlungen“ nachkommen. Dies nennt man „Barunterhalt“.

Der Unterhalt selbst bestimmt sich nach der „Lebensstellung“ des Bedürftigen, als des Berechtigten.

Bei minderjährigen Kindern kommt es daher auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aber auch auf die berufliche und soziale Stellung der Eltern an.

Seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 ist die frühere sogenannte „Regelbetragsverordnung“, welche die Bedarfssätze für die Kinder enthält, weggefallen.

Stattdessen hat der Gesetzgeber zum Zwecke der Vereinfachung mit Wirkung zum 01.01.2008 folgende Neuregelungen eingeführt:

Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder.

Dieser Mindestunterhalt wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das tatsächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert.

Das Unterhaltsrecht wird insoweit dem Steuer- und Sozialrecht angepasst.

Mit dem einheitlichen Mindestsatz wird außerdem die bis zum 31.12.2007 geltende Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.

Durch eine besondere Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die früheren Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden.

Damit werden für den Mindestunterhalt zunächst Beträge festgeschrieben, die insbesondere in den neuen Bundesländern zu im Ausgangspunkt „erhöhten Unterhaltsbeträgen“ führen.

Diese neuen Mindestbeträge betragen seit dem 01.01.2017:

bis zum sechsten Lebensjahr 342,00 Euro

bis zum zwölften Lebensjahr 393,00 Euro

bis zum achtzehnten Lebensjahr 460,00 Euro

ab dem achtzehnten Lebensjahr 527,00 Euro

Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei den vorgenannten Beträgen lediglich um „Mindestbeträge“ handelt.

Die Ermittlung eines „angemessenen“, also des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts, hängt vom Einkommen des Verpflichteten ab.

Damit hierfür wenigstens gewisse Richtwerte vorliegen, haben die Oberlandesgerichte Leitlinien und Tabellen erarbeitet, aus denen sich der geschuldete Kindesunterhalt im Regelfall ablesen lässt.

Dabei kommt der Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Abstand die größte Bedeutung zu, auch wenn es in anderen OLG-Bezirken/Bundesländern leichte Abweichungen hiervon gibt.

Diese sogenannte Düsseldorfer Tabelle sieht mit Wirkung zum 01.01.2017 folgende Unterhaltsrichtsätze vor:

Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozent-

satz

Bedarfs-kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 246 297 364 335 100
2. 1.501 – 1.900 264 317 387 362 105 1180
3. 1.901 – 2.300 281 337 410 388 110 1280
4. 2.301 – 2.700 298 356 433 415 115 1380
5. 2.701 – 3.100 315 376 456 441 120 1480
6. 3.101 – 3.500 342 408 493 483 128 1580
7. 3.501 – 3.900 370 439 530 525 136 1680
8. 3.901 – 4.300 397 470 567 567 144 1780
9. 4.301 – 4.700 424 502 604 610 152 1880
10. 4.701 – 5.100 452 533 640 652 160 1980
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist ggf. eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anmerkung 5 Abs. 1 durch. Ggf. erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung.

  1. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
  2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50,00 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, höchsten 150,00 Euro monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
  3. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  4. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880,00 Euro, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1080,00 Euro. Hierin sind bis 380,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300,00 Euro. Darin ist eine Warmmiete bis 480,00 Euro enthalten.

  1. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
  2. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735,00 Euro. Hierin sind bis 300,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

  1. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,00 Euro zu kürzen.
  2. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
  3. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

(Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. stattgefunden haben.)

wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit ihm im Zeitpunkt

  1. der Scheidung

2 der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder

  1. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 BGB (Krankheit und Arbeitslosigkeit) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Voraussetzung ist also, dass der Unterhaltsberechtigte zu den o. a. Zeitpunkten ein Alter erreicht hat, in dem ihm unter objektiven Gesichtspunkten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Da die Vorschrift keine feste Altersgrenze nennt, dürfte dies jedoch spätestens mit Erreichen des Rentenalters der Fall sein.

Es kommt aber auch auf die örtlichen und individuellen Gegebenheiten an.

So ist z. B. auch denkbar, dass eine 55-jährige Geschiedene Unterhalt wegen Alters verlangen kann, wenn sie nachweist, dass sie trotz vielfacher Bemühungen, z. B. durch Zeitungsanzeigen, Bewerbungen usw. keinen angemessenen Arbeitsplatz mehr finden konnte.

Andererseits wird man von einem 40-jährigen Model, das nun nicht mehr in ihrem Beruf gefragt ist, erwarten können, dass sie eine andere Beschäftigung aufnimmt oder eine Umschulung durchführt.

In diesem Fall kann allerdings ein Unterhaltsanspruch wegen Durchführung einer Umschulungsmaßnahme bestehen.

In Einzelfällen kann von geschiedenen Ehegatten auch erwartet werden, dass sie zumindest eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, wodurch sich der Unterhaltsanspruch verringert.

In der Regel erlischt der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Alters, wenn der Unterhaltsberechtigte – entweder aufgrund eigener Ansprüche oder aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs – Leistungen aus der Rentenversicherung oder Beamtenversorgung erhält.

Sind diese Leistungen allerdings so gering, dass eine ausreichende Versorgung nicht gewährleistet ist, besteht der Unterhaltsanspruch – zumindest teilweise – auch weiterhin.

wegen Arbeitslosigkeit

Insbesondere Frauen, die während der Ehe, z. B. wegen Kindererziehung, nicht berufstätig waren, stehen nach einer Scheidung häufig vor einer schwierigen Situation.

Erfahrungsgemäß fällt es ihnen besonders schwer, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Deswegen sieht das Gesetz auch einen Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit vor. Hierzu heißt es in § 1573 BGB:

Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB (Kindererziehung, Alter, Krankheit) hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine „angemessene Erwerbstätigkeit“ zu finden vermag.

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den Vorschriften §§ 1570 bis 1572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

Die Unterhaltsansprüche nach Abs. 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch „unbillig“ wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.“

Wer also nach der Scheidung keinen Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung, Alters oder Krankheit hat, ist nach der vorgenannten Vorschrift gleichwohl berechtigt von seinem Ehegatten ganz oder teilweise Unterhalt zu verlangen, wenn er nach der Scheidung arbeitslos ist und keine „angemessene Erwerbstätigkeit“ findet.

Mit dieser Formulierung ist der Grundstein für weitere gerichtliche Streitigkeiten gelegt, da – auch wenn § 1574 BGB eine „angemessene Erwerbstätigkeit“ näher definiert – ein großer Spielraum dafür besteht, welche Tätigkeit nun als „angemessen“ oder „unangemessen“ gilt und damit Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhalts nach obigen Vorschriften ist.

Die Gewährung von Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit ist also eng mit dem Finden einer „angemessenen Erwerbstätigkeit“ verbunden. Unter diesem Stichwort (Kapitel) können Sie weitere Informationen zum möglichen Bezug von Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit finden.

wegen Aus- und Fortbildung

Wen die Liebe schon in früheren Jahren derart „packte“, dass er im Hinblick auf die Eheerwartung erst gar keine Schul- und/oder Berufsausbildung aufgenommen oder eine bereits begonnene Berufsausbildung abgebrochen hat, kann diese in bestimmten Fällen auf Kosten des anderen Ehegatten nachholen.

Hierzu heißt es in § 1575 BGB:

Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen in der Ausbildung zu berücksichtigen.

Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.“

Voraussetzung ist also, dass ein geschiedener Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen oder gar nicht erst angetreten hat.

Beispiel: Die geschiedene Ehefrau bricht ihre Ausbildung ab, um ihrem Ehemann, einem Bundeswehrsoldaten, an dessen Standort zu folgen, wo sie ihre Ausbildung nicht beenden kann.

In einem derartigen Fall wird der geschiedene Ehegatte verpflichtet sein, entsprechenden Unterhalt für die Ausbildung zu zahlen, wenn ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist und die geschiedene Ehefrau dadurch in die Lage versetzt wird, nach deren Abschluss für sich selbst zu sorgen.

Etwaige Ausbildungsbeihilfen sind allerdings auf diesen Anspruch anzurechnen.

wegen Kindererziehung

Wer nach einer Scheidung die gemeinsamen Kinder erzieht, hat in der Regel auch Anspruch auf Zahlung von Unterhalt.

Hierbei wurde zum 31.12.2007 unterschieden, ob

ein eheliches Kind, oder

ein nichteheliches Kind

betreut wurde.

Betreuende Väter und Mütter, deren Kinder aus der Ehe hervorgegangen waren, haben in der Regel einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, bis die Kinder etwa acht Jahre alt sind.

Nicht verheirateten Vätern und Müttern, die ihre nichtehelichen Kinder betreuten, wurde dagegen schon bei einem Alter des Kindes von drei Jahren wieder zugemutet eine Beschäftigung aufzunehmen, wenn dies nicht „grob unbillig“ erschien.

Dieser unterschiedlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 28.02.2007 (Az.: 1 BvL 9/04) einen Riegel vorgeschoben und die unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen bei ehelichen und nichtehelichen Kindern für verfassungswidrig erklärt.

Seit dem Inkrafttreten der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 haben daher alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst auf die Dauer von drei Jahren Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Dieser ist zu verlangen, soweit und solange dies der „Billigkeit“ entspricht.

Ab dem Alter von drei Jahren sind – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – auch die bestehenden Möglichkeiten zur Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Soweit diese eine, mit den Belangen des Kindes vereinbare, Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierzu verpflichtet.

Darüber hinaus wurde jedoch mit der Reform die Möglichkeit geschaffen, aus Gründen der „nachehelichen Solidarität“ im Einzelfall den Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu verlängern.

Zu der Frage, wann der kinderbetreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, entwickelt sich gerade die Rechtsprechung. Auch wenn das frühere „Altersphasenmodell“ der Vergangenheit angehört, nimmt die Rechtsprechung weiterhin eine pauschalierende Beurteilung anhand des Alters des Kindes vor. Die Entwicklung hierzu ist noch nicht abgeschlossen, deshalb wird auf die Darstellung eines solchen Schemas an dieser Stelle bewusst verzichtet. Als grobe Orientierungshilfe lässt sich die Tendenz erkennen, dass mit dem Eintritt des Kindes in die zweite Klasse die Erwerbstätigkeit über eine halbschichtige bis hin zu einer vollschichtigen Tätigkeit ab dem 15. Lebensjahr auszuweiten ist und bei mehr als zwei Kindern keine Erwerbsobliegenheit besteht, solange mindestens zwei Kinder noch nicht in der zweiten Klasse sind. Anschließend kann eine Teilerwerbstätigkeit erwartet werden bei zwei Kindern.

Dieser Orientierungsrahmen gilt, wenn das Kind keine Ganztagsschule besucht.

Mit der Reform zum 01.01.2008 wurde jedoch auch die „nacheheliche Eigenverantwortung“ stärker als bisher festgeschrieben.

Ist z. B. in der Schule eine „Übermittagbetreuung“ vorhanden, kann der Unterhaltsberechtigte in Zukunft erheblich früher als bisher auf eine halb- oder ganztägige Tätigkeit verwiesen werden, damit er zumindest teilweise seinen Unterhalt selbst bestreitet.

Aufgrund dieser gravierenden Änderungen und die sich dazu erst noch „entwickelnde“ Rechtsprechung sollten Sie in allen Fragen des Unterhaltsrechts rechtlichen Rat für Ihren Einzelfall einholen.

wegen Krankheit

Auch nach der Scheidung erwartet der Gesetzgeber ein Restmaß an „Solidarität“ zwischen den Ehegatten.

Dies ergibt sich aus § 1572 BGB, wonach der geschiedene Ehegatte Unterhalt wegen Krankheit verlangen kann. Die Bestimmung lautet:

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  1. der Scheidung,
  2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen

Kindes,

  1. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, oder
  2. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach
  • 1573 BGB (Arbeitslosigkeit)

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.“

Für die Gewährung von Unterhalt nach den vorstehenden Vorschriften kommt es darauf an, dass dem geschiedenen Ehegatten zu bestimmten Zeitpunkten wegen Krankheit oder Gebrechen unter „objektiven Maßstäben“ die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass die Krankheit „ehebedingt“ ist.

Ob Sie sich Ihr „Magengeschwür“ also nun wegen oder trotz Ihres (geschiedenen) Ehegatten geholt haben, spielt also für eine Zahlungspflicht oder Berechtigung keine Rolle.

Unterhaltsverzicht

Ein sogenannter Unterhaltsverzicht sollte nur nach eingehender rechtlicher Beratung und bei Vorhandensein guter eigener Vermögensverhältnisse abgegeben werden.

Nicht wenige Ehefrauen verzichten – bisweilen im Vertrauen auf einen neuen Lebensgefährten – im „Überschwang der Gefühle“ bereits in einer Trennungsvereinbarung auf den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung.

Da ein derartiger Verzicht in der Regel nicht rückgängig gemacht werden kann, sollte er unter allen Umständen reiflich überlegt werden.

Auch wenn die Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 vorsieht, dass ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche nur noch dann wirksam ist, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen „umfassend“ aufgeklärt worden sind, weshalb entsprechende Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung notariell beurkundet werden müssen, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass der Notar ohne nähere Kenntnis der Gesamtumstände nur im „Allgemeinen“ vor den Folgen warnen kann.

Derartige Schritte sollten Sie daher immer mit Ihrem persönlichen rechtlichen Berater, ggf. auch zusätzlich mit Ihrem Steuerberater oder einem vertrauten persönlichen Berater in Finanzangelegenheiten besprechen.

V

Versorgungsausgleich

Nach den gesetzlichen Vorschriften zum Scheidungsverfahren ist zwingend vorgeschrieben, dass das Familiengericht zusammen mit der Scheidung im sogenannten „notwendigen Verbund“ gleichzeitig über den Versorgungsausgleich entscheidet.

Dies bedeutet, dass etwa vorhandene Unterschiede in der Versorgung der Ehegatten für den Fall des Alters, der Arbeits- oder Berufsunfähigkeit ausgeglichen werden müssen.

Grob vereinfacht werden dazu sämtliche Ansprüche, welche die Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, einer betrieblichen Pensionskasse usw. während der Ehezeit erworben haben, in „einen Topf“ geworfen und danach so aufgeteilt, dass jeder der Ehegatten aus der Ehe einen gleich hohen Versorgungsanspruch erhält.

Anwartschaften aus Lebensversicherungen fallen nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn es sich um solche auf „Rentenbasis“ handelt. Sogenannte „Kapitallebensversicherungen“ sind allerdings mit ihrem Zeitwert beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs gibt es verschiedene Methoden.

In der Regel werden die sogenannten „Rentenanwartschaften“ auf dem Konto desjenigen Ehegatten, der in der Ehezeit Versorgungsansprüche erworben hat, um die Hälfte gekürzt, während das Konto des ausgleichsberechtigten Ehegatten um diesen Betrag erhöht wird.

Dabei erfolgen keine tatsächlichen Ein- oder Auszahlungen.

Vielmehr handelt es sich um interne Rechnungsvorgänge der jeweiligen Rentenversicherungsträger.

Auch wenn es verschiedene Methoden gibt, führen „wirtschaftlich“ alle Wege zu demselben Ergebnis:

Die Versorgungsansprüche des einen Ehegatten werden zugunsten des anderen Ehegatten gekürzt, wenn eine Ausgleichspflicht besteht.

Gerade bei „Alleinverdiener-Ehen“ bedeutet dies in der Regel, dass der Alleinverdienende in Zukunft häufig mit einer deutlich geringeren Rente oder Pension rechnen muss.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen dieser internen Verrechnung nicht sofort, sondern erst im Alter spürbar sind, wenn der Ausgleichspflichtige seine Rente oder Pension plötzlich drastisch geschmälert sieht.

Nach dem Gesetz besteht auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag ganz oder teilweise auszuschließen.

Dies hat zur Folge, dass automatisch „Gütertrennung“ eintritt und damit auch ein Zugewinnausgleich nachher nicht mehr stattfindet.

Der Ausschluss sollte daher nur vorgenommen werden, wenn beide Ehegatten für den Fall des Alters hinreichend abgesichert sind.

Des weiteren besteht die Möglichkeit, in einer Scheidungsvereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten oder den Versorgungsausgleich selbst zu regeln.

Derartige Verträge, die nur vor einem Notar oder zu Protokoll des Familiengerichts geschlossen werden können, bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts.

Dieses wird die Genehmigung verweigern, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.

Allerdings ist auch ein völliger Verzicht genehmigungsfähig, wenn der auf den Versorgungsausgleich Verzichtende anderweitig abgesichert ist, z. B. weil ihm im Wege des Zugewinnausgleichs erhebliche Vermögenswerte übertragen werden.

Darüber hinaus gibt es auch Fälle, in denen der Ausschluss des Versorgungsausgleiches von Gesetzes wegen erfolgt, wenn die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen „grob unbillig“ wäre.

Dies kann unter Umständen dann der Fall sein, wenn einer der Ehegatten keine Rentenbeiträge gezahlt hat, dafür aber ein erhebliches Vermögen angehäuft hat, an welchem der andere Ehegatte im Falle der Scheidung, z. B. wegen Gütertrennung, keinen Anteil hat.

In diesem Fall wäre es „grob unbillig“, also ungerecht, den Ehegatten auch noch an den Versorgungsansprüchen des anderen teilhaben zu lassen.

Grundsätzlich gilt für alle Geschiedenen, dass sie nach erfolgter Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs genauestens prüfen sollten, ob noch eine ausreichende Altersversorgung besteht oder hier nun zusätzlich vorgesorgt werden muss.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.

Hat sich das Vermögen der Ehegatten während der Dauer der Ehe unterschiedlich entwickelt, steht dem schlechter gestellten Ehegatten bei Beendigung der Ehe (Tod, Scheidung) ein Ausgleichsanspruch zu.

Leben Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, kann gemäß § 1385 BGB jeder der Ehegatten auf „vorzeitigen Ausgleich“ dieses Zugewinns klagen, damit jedem der Ehegatten die Möglichkeit verschaffen wird, sich bei einer weiter „verzögernden Scheidung“ von den weiter ansteigenden Zugewinnausgleichsansprüchen des anderen zu befreien.

Näheres zur Berechnung siehe unter „Zugewinn/-Ermittlung des Zugewinns“.

W

Wohnung

Nicht selten kommt es vor, dass sich Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht darüber einigen können, wer denn nun zukünftig die „Ehewohnung“ bewohnen soll.

Hierbei kommt es in erster Linie auf das Kindeswohl etwaiger aus der Ehe hervorgegangener Kinder an sowie auf die Eigentumsverhältnisse.

eigenes Haus/Eigentumswohnung

Haben die Ehegatten während der Ehe eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus bewohnt, so spielen für die Zuteilung die Eigentumsverhältnisse eine große Rolle.

Ist einer der Ehegatten allein – oder mit einem Dritten gemeinsam, nicht jedoch mit dem anderen Ehegatten – Eigentümer der Immobilie, so soll die Wohnung nach den gesetzlichen Vorschriften dem anderen Ehegatten nur dann zugewiesen werden, wenn dies notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden.

Diese könnte z. B. vorliegen, wenn

der andere Ehegatte (Nichteigentümer) in dem Haus einen Gewerbebetrieb ausübt, dessen

Verlagerung mit großen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist oder

aus der Ehe mehrere Kinder hervorgegangen sind und die geschiedene Ehefrau, bei der die

Kinder verbleiben sollen, für sich und die Kinder keine angemessene Wohnung finden kann.

In diesen Fällen wird der „Nichteigentümer“ allerdings zur Zahlung eines angemessenen Mietzinses an den Eigentümer verpflichtet sein, es sei denn, dass im Rahmen der „Gesamtregelung“ andere Vereinbarungen getroffen werden.

Mietwohnung

Bei einer Mietwohnung kann das Gericht nach freiem Ermessen entscheiden, welcher der Ehegatten das Mietverhältnis zukünftig fortsetzen soll und zwar unabhängig davon, welcher Ehegatte den Mietvertrag ursprünglich unterzeichnet hat.

An diesem Verfahren ist auch der Vermieter zu beteiligen, da eine entsprechende Entscheidung auch gegen ihn wirkt.

Ein Widerspruchsrecht steht dem Vermieter allerdings nur dann zu, wenn es sich um eine Dienst- oder Werkwohnung handelt.

Bei einer „außergerichtlichen Einigung“ über die Ehewohnung ist zu beachten, dass der „Ausziehende“ dem Vermieter auch weiterhin für den Mietzins haftet, wenn er den Mietvertrag ursprünglich mit unterzeichnet hat.

Auch in einem derartigen Fall sollten Sie also den Vermieter mit einbeziehen und darauf achten, dass der Vermieter den Ausziehenden aus der Haftung für die Miete entlässt.

Z

Zerrüttung

Seit der Reform des Scheidungsrechts im Jahre 1977 gilt in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr das „Schuldprinzip“, sondern das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“.

Daher kommt es seit diesem Zeitpunkt als Voraussetzung für eine Ehescheidung nicht mehr auf die Schuldfrage, sondern nur noch darauf an, ob eine Ehe als „gescheitert“ oder „zerrüttet“ gilt.

Näheres siehe dazu unter dem „Kapitel Scheidung/-Voraussetzungen“.

Zugewinn

Anfangsvermögen

Zur Berechnung des Zugewinns, d. h., ob und wie viel ein Ehegatte von dem anderen fordern kann, muss zunächst ermittelt werden, welchen Wert das Vermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn (Anfangsvermögen) und am Ende der Ehe (Endvermögen) hatte.

Der Begriff des Anfangsvermögens ist in § 1374 BGB näher definiert. Dort heißt es:

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.

Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen (Erbfall) oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.“

Nach dieser gesetzlichen Vorschrift versteht man unter dem Begriff „Anfangsvermögen“ das Vermögen, welches jeder Ehegatte bei Beginn des Güterstandes, also Tag der Eheschließung, mit in die Ehe gebracht hat.

Haben die Ehegatten vor dem 01.07.1958 geheiratet, ist dieses Datum maßgeblich.

Im Falle einer Scheidung muss also jeder Ehegatte zur Berechnung des späteren Zugewinnausgleichs ermitteln, welchen Wert sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt hatte.

Bis zum 31.8.2009 sah das Gesetz noch vor, dass das „Anfangsvermögen“ nicht negativ sein darf.

Wer also z. B. mit 100.000,00 Euro Schulden in die Ehe ging, hatte ungerechterweise ein Anfangsvermögen von „Null“, sodass er beim Zugewinnausgleich davon „profitierte“.

Seit dem 1.9.2009 können die Schulden im Anfangsvermögen höher als die Vermögenswerte und das Anfangsvermögen damit negativ sein. Zur Begründung der Gesetzesänderung hatte die Bundesregierung folgende Presseerklärung herausgegeben:

 

Kabinett beschließt Reform des ehelichen Güterrechts

Berlin, 20. August 2008

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen.

Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es zudem den Zugewinnausgleich. Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit. „Der Zugewinnausgleich wird im Grundsatz beibehalten, weil er für einen fairen und praxistauglichen Ausgleich sorgt. Mit dem vorgelegten Reformentwurf wollen wir einige Schwachstellen beseitigen und damit noch besser sicherstellen, dass die Teilung wirklich gerecht ist“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, sollen künftig besser verhindert werden. Außerdem muss berücksichtigt werden, ob ein Ehepartner bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist. Die Tilgung dieser Schulden muss berücksichtigt werden. Der rechtliche Rahmen für Ehe, Lebenspartnerschaften und Familie muss auf der Höhe der Zeit sein und den Bedürfnissen der Menschen entsprechen“, betonte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Reform des Güterrechts

  1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem sog. „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das soll nun geändert werden. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen.

Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 €. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach geltendem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb müsste Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.

  1. Schutz vor Vermögensmanipulationen

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach noch geltendem Recht auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.

Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu. Da das Vermögen des Karl nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.

Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska im Beispielsfall bestehen.

  1. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt. Das belegt das folgende

Beispiel: Sabine ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblich Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf, einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

Nach noch geltender Rechtslage kann Rolf noch nichts unternehmen. Künftig kann er aber seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft..

Berechnung

Zur Berechnung des Zugewinns, den ein Ehegatte nun während der Ehedauer erzielt hat, sind das jeweilige Anfangsvermögen sowie das jeweilige Endvermögen eines jeden Ehegatten miteinander zu vergleichen.

Soweit ein Ehegatte mehr Zugewinn als der andere erzielt hat, so steht dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Überschusses zu.

Beispiel: Anfangsvermögen Herr Müller (ber. indexiert) 100.000 Euro

Endvermögen Herr Müller 200.000 Euro

Zugewinn Herr Müller 100.000 Euro

Anfangsvermögen Frau Müller (ber. indexiert) 50.000 Euro

Endvermögen Frau Müller 100.000 Euro

Zugewinn Frau Müller 50.000 Euro

Da der Zugewinn von Herrn Müller in diesem Fall um 50.000 Euro höher ist als derjenige von Frau Müller, hat diese einen Zugewinnausgleichsanspruch im Fall der Scheidung von der Hälfte der Differenz, also 25.000 Euro.

Zu beachten ist, dass Erbschaften, Schenkungen usw. als „unentgeltliche Zuwendungen“ von dritter Seite gelten.

Das Gesetz geht davon aus, dass derartige Vermögenszuwächse in der Regel nicht auf der „gemeinsamen Lebensleistung“ beider Ehegatten beruhen.

Deshalb bestimmt § 1374 II BGB, dass Vermögen der vorgenannten Art, welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes, also nach der Eheschließung, erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, soweit es nicht nach den Umständen zu den Einkünften zu rechnen ist.

Beispiel: Zu Beginn der Ehe hat Frau Müller 10.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung ist dieses auf 100.000 Euro angewachsen. Zusätzlich hat sie während der Ehezeit von ihrem Vater 50.000 Euro geerbt.

Diese 50.000 Euro werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, sodass es nun 60.000 Euro beträgt.

Ihr Zugewinn während der Ehe beträgt also hier nicht 140.000 Euro (100.000 Euro + 50.000 Euro abzgl. 10.000 Euro), sondern 40.000 Euro (100.000 Euro abzgl. 60.000 Euro).

Dadurch wird der andere Ehegatte nicht an diesem Vermögenszuwachs beteiligt.

Zu beachten ist allerdings, dass Erbschaften und Schenkungen nicht immer unberücksichtigt bleiben.

Erbt jemand z. B. während der Ehe ein umfangreiches Aktienpaket und steigt dieses im Wert erheblicher an als es der tatsächlichen Geldentwertung entspricht, erhöht der „reale Wertzuwachs“ den Zugewinn.

Endvermögen

Der Begriff des „Endvermögens“, der ebenfalls zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs benötigt wird, ist in § 1375 BGB näher definiert: Hier heißt es:

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.

Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

  1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
  2. Vermögen verschwendet hat oder
  3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.“

Zum Endvermögen gehören alle Sach- und Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden sind, abzüglich etwa bestehender Verbindlichkeiten.

Da die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung aber erst später durch den Wert begrenzt wird, den das Vermögen zum Zeitpunkt der (tatsächlich) ausgesprochenen Scheidung hat, besteht die Gefahr, dass ein ausgleichspflichtiger Ehegatte zu Lasten seines ausgleichsberechtigten Ehegatten Vermögen „beiseite schafft“, um den Wert des Endvermögens bis zur (tatsächlichen) Scheidung hin zu verringern.

Vor solchen Manipulationen soll der Berechtigte geschützt werden.

Erfüllung

Besteht eine Ausgleichsforderung gegenüber dem anderen Ehegatten, ist diese fällig und zahlbar, sobald das entsprechende Urteil rechtskräftig ist.

Allerdings kann das Familiengericht die Stundung der Ausgleichsforderung anordnen, wenn die sofortige Zahlung zur „Unzeit“ erfolgen würde und sich die Stundung mit den Interessen des Ausgleichspflichtigen vereinbaren lässt.

Dies ist z. B. dann der Fall, wenn durch die sofortige Zahlung einem Geschäftsbetrieb die Liquidität entzogen würde oder der Ausgleichspflichtige durch die sofortige Fälligkeit gezwungen wird, Vermögensgegenstände weit unter Wert zu veräußern.

Verjährung

Die Zugewinnausgleichsforderung unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist.

Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Ausgleichsanspruch entstanden ist.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, kann gemäß § 1385 BGB jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.

Damit will der Gesetzgeber jedem Ehegatten ermöglichen, sich nach einer Frist von drei Jahren von Zugewinnausgleichsansprüchen befreien zu können, damit die Ehegatten bei einer sich unter Umständen weiter verzögernden Scheidung nicht noch weiterhin gegenseitig am Zugewinn des anderen Ehegatten teilhaben.