SG Landshut, Beschluss vom 13.10.2023, AZ S 1 BA 20/23 ER
Ausgabe: 11-2023Erbrecht
Gesetzlich angeordnete Verfügungsbeschränkungen wie zB eine Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile, die ein unabänderliches Vetorecht in der Gesellschafterversammlung begründen, müssen auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung von Geschäftsführern beachtet werden, selbst wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen wurden.
Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…