Verfassungsgerichtshof Freistaat Sachsen, Beschluss vom 16.06.2022, AZ Vf. 70 IV-21
Ausgabe: 07/08-2022Erbrecht
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2021 richtet, ist diese unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht.
Der in §27 Abs.2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er alle bestehenden Möglichkeiten nutzen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden müssen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
Eine solche Möglichkeit besteht hier. Die Beschwerdeführerin kann ihr eigentliches Rechtsschutzziel der Feststellung als Miterbin zur Hälfte mittels der Erbenfeststellungsklage erreichen. Der Ausgang des Erbscheinsverfahrens entfaltet keine präjudizielle Wirkung im Hinblick auf den Streit um das Erbrecht zwischen den Erbprätendenten, weil dem Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt und er jederzeit nach §2361 BGB eingezogen werden kann.
(Leitsatz der Redaktion)
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