VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025, AZ 29 K 101/24
Ausgabe: 03/2025Familienrecht
Bei einer Online-Eheschließung vor einem Reverend in Utah, USA, mittels Videoübertragung der Nupturienten aus Deutschland handelt es sich i.S.d. Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB um eine Ehe im Inland, die nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann.
Erkennt ein EU-Mitgliedstaat eine im Ausland geschlossene Ehe als wirksam an, trägt diese in sein nationales Personenstandsregister ein und stellt eine Eheurkunde aus, ist dieses Ehe-Anerkenntnis aufgrund der EU-Apostillenverordnung für deutsche Behörden bindend.
Weitere Informationen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001…