VG Neustadt, Beschluss vom 04.12.2018, AZ 5 K 509/18

Ausgabe: 04/2019Erbrecht

1. Die Bestattungspflicht entfällt nicht ausnahmsweise, weil der Bestattungspflichtige den Verstorbenen nicht gekannt hat.
2. Eine Erbausschlagung hat keine Auswirkung auf die Bestattungspflicht.
3. Einer Geburtsurkunde als Personenstandsurkunde kommt gemäß § 54 Abs. 2 PStG öffentliche Beweiskraft zu. Gemäß § 54 Abs. 3 PStG ist der Beweis der Unrichtigkeit möglich und obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln demjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit beruft. Die pauschale Behauptung, die Richtigkeit von Urkunden, die zur Zeit des Nationalsozialismus erstellt worden sind, sei grundsätzlich anzuzweifeln und die Umstände der Erstellung einer aus dieser Zeit stammenden Geburtsurkunde könnten heute nicht mehr aufgeklärt werden, reicht hierzu nicht aus.
4. Eine Ehelichkeitserklärung nach § 1736 BGB a.F. lässt die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinen Verwandten, insbesondere seiner Mutter, ergeben, unberührt (§ 1737 Abs. 2 BGB a.F.).
5. Das rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz enthält keine Regelung, die es erlaubt, die Inanspruchnahme zum Kostenersatz von Ermessenserwägungen abhängig zu machen bzw. aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuschränken.

Weitere Informationen: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/…