VG Saarlouis, Beschluss vom 25.03.2019, AZ 3 L 182/19
Ausgabe: 04/2019Erbrecht
Bei dem Grabnutzungsrecht an einem Reihengrab handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht, dass, da es nicht den Regelungen des bürgerlichen Erbrechts (§§ 1922 BGB ff.) unterworfen ist, allein in der Person des Rechtsinhabers besteht, somit des Berechtigten. Dritten stehen insoweit keine Rechte zu.
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