VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2022, AZ 1 S 388/22

Ausgabe: 06/2022Familienrecht

1. Es stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Änderung des Familiennamens eines Kindes dar, wenn mit der Namensänderung der Gefahr einer Kindesentziehung durch den nichtsorge-, aber umgangsberechtigten Vater begegnet werden soll, indem mit der Namensverschiedenheit von Vater und Kind höhere Hürden für Kontrollen insbesondere bei Auslandsreisen geschaffen werden.

2. Zur Aufhebung der Vollziehung einer Namensänderung im Einzelfall.

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